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  • · Fachbeitrag · Geplante Änderungen u. a. im BGB, HGB und UmwG

    Die Reform des Personengesellschaftsrechts ‒ der Mauracher-Entwurf liegt jetzt vor

    von RA Dr. Jochen Blöse MBA, FA f. Handels- und Gesellschaftsrecht, Köln

    | Das Recht der Personengesellschaften ist in seiner prinzipiellen gesetzlichen Normierung seit im wahrsten Sinne des Wortes Ewigkeiten, teilweise seit Inkrafttreten des BGB und des HGB, also seit deutlich mehr als einem Jahrhundert unverändert. In der Rechtspraxis hat sich jedoch einiges an Entwicklungen ergeben. Diese Diskrepanz zwischen geschriebenem und gelebtem Recht soll durch eine Reform des Personengesellschaftsrechts überwunden werden. Eine Expertenkommission hat dazu nun einen umfassenden Vorschlag unterbreitet. |

    1. Ausgangssituation

    Einschneidende Bedeutung für die Entwicklung des Rechts der BGB-Gesellschaft hatte die Entscheidung des BGH vom 29.1.01 (II ZR 331/00, BGHZ 146, 341), mit der die Rechtsfähigkeit der Außen-GbR, d. h. einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts, die am Rechtsverkehr teilnimmt, anerkannt wurde. Fünfzehn Jahre später erstattete Prof. Carsten Schäfer ein Gutachten zum 71. Deutschen Juristentag 2016 in Essen mit dem Titel „Empfiehlt sich eine grundlegende Reform des Personengesellschaftsrechts?“ (abgedruckt in Verhandlungen des 71. Deutschen Juristentags Essen 2016, Band I, Gutachten, Teil E).

     

    Diese Überlegungen wurden im Koalitionsvertag der großen Koalition aufgegriffen und das BMJV erteilte einer im August 2018 eingesetzten Expertenkommission den Auftrag, einen Gesetzentwurf zu erarbeiten, der die Grundlage für ein Gesetzgebungsverfahren in der laufenden Legislaturperiode sein soll. Diese Kommission erarbeitete von Dezember 2018 bis März 2020 Vorschläge, die in den sogenannten Mauracher Entwurf für ein Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts (MoPeG) mündeten. Der Entwurf erhielt seinen Namen nach dem Ort der abschließenden Klausurtagung vom 4. ‒ 7.3.20 auf Schloss Maurach am Bodensee.