05.06.2020 · Nachricht · Geschäftsführereignung
Amtsunfähigkeit des GmbH-Geschäftsführers bei Teilnahme an bestimmten Straftaten
| Ein GmbH-Geschäftsführer verliert auch seine Amtsfähigkeit, wenn er lediglich wegen Teilnahme an den im GmbH-Gesetz bezeichneten Katalogtaten (Betrug, Vorenthalten von Sozialversicherungsbeiträgen, Bilanz- und Insolvenzstraftaten etc.) rechtskräftig verurteilt wird (BGH 3.12.19, II ZB 18/19, Abruf-Nr. 213373 213373 ). |
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