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  • 10.02.2017 · Fachbeitrag · Geschäftsführergehalt

    Gegenseitige Bewilligung von Tätigkeitsvergütungen durch zwei Geschäftsführer

    | Nach Auffassung des BGH dürfen sich zwei Geschäftsführer einer Komplementär-GmbH, die alleinige Gesellschafter der GmbH und alleinige Kommanditisten der Kommanditgesellschaft sind, eine Geschäftsführervergütung für ihre Tätigkeit als Geschäftsführer der Komplementär-GmbH bewilligen. Dies ist auch ohne den Abschluss eines Anstellungsvertrags für den Kommanditisten, der in der GmbH & Co. KG aufgrund einer Bestellung als Geschäftsführer der Komplementär-GmbH tätig ist, möglich, sofern der Komplementär-GmbH die Geschäftsführung der KG allein obliegt. Es ist nicht erforderlich, dass die Kommanditisten unmittelbar Geschäftsführungsbefugnisse für die KG wahrnehmen. Ausreichend ist, wenn die Kommanditisten – mittelbar – als Geschäftsführer der Komplementär-GmbH geschäftsführend (auch) für die KG tätig sind (BGH 15.3.16, II ZR 114/15, Abruf-Nr. 186920 ). |