· Fachbeitrag · Gesellschaftsrecht
Auskunfts- und Einsichtsrechte des GmbH-Gesellschafters unter Corona-Bedingungen
von RA Dr. Jochen Blöse MBA, FA f. Handels- und Gesellschaftsrecht, Köln
| Die Coronapandemie bietet Herausforderungen unterschiedlichster Art. Im gesellschaftsrechtlichen Zusammenhang gilt den Anforderungen an das Zustandekommen von Gesellschafterbeschlüssen sowie den Rahmenbedingungen für die Abhaltung von Gesellschafterversammlungen ein besonderes Augenmerk. Aber auch andere gesellschaftsrechtliche Fragestellungen, wie die Auskunfts- und Einsichtsrechte des GmbH-Gesellschafters nach § 51a GmbHG bedürfen der situationsspezifischen Handhabung, wie eine Entscheidung des OLG Frankfurt (1.12.20, 21 W 137/20, Abruf-Nr. 220433 ) zeigt. |
1. Allgemeines zum Auskunfts- und Einsichtsrecht
Nach § 51a GmbH hat der Gesellschafter einen Anspruch auf Erteilung von Auskünften über die Angelegenheiten der Gesellschaft und auf Einsichtnahme in deren Bücher und Schriften. Zweck der Vorschrift ist es, dem Gesellschafter die sachgemäße Ausübung seiner Mitgliedschaftsrechte zu ermöglichen und ihm die dafür erforderliche Informationsgrundlage zu verschaffen (Altmeppen, GmbHG, 10. Aufl., 2021, § 51a, Rz. 1).
1.1 Auskunftsrecht
Der Anspruch richtet sich gegen die GmbH und nicht etwa gegen den Geschäftsführer, auch wenn § 51a Abs. 1 GmbHG den Geschäftsführer als denjenigen benennt, der die Auskunft zu erteilen und die Einsicht zu gestatten hat (Altmeppen, a. a. O., § 51a, Rz. 17).
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