· Fachbeitrag · Gesellschaftsrecht
Bei Missachtung von Compliance-Anforderungen drohen GmbH-Geschäftsführern Haftungsrisiken
von RA Dr. Jochen Blöse MBA, FA f. Handels- und Gesellschaftsrecht, Köln
| Bereits seit einiger Zeit ist das Thema Compliance einer der Schwerpunkte in der gesellschaftsrechtlichen Diskussion. Eine aktuelle Entscheidung des OLG Nürnberg (30.3.22, 12 U 1520/19, GmbHR 22, 752) zeigt, dass selbst in vergleichsweise kleinen Unternehmen die Einrichtung eines Compliance-Management-Systems eine vom Geschäftsführer zu beachtende Notwendigkeit darstellt und dass der Verzicht auf ein solches System zur persönlichen Haftung des Geschäftsführers nach § 43 Abs. 2 GmbHG führen kann. |
1. Haftungsrisiken für Geschäftsführer einer GmbH
Bekanntlich bestehen für den Geschäftsführer einer GmbH ganz unterschiedliche Haftungsrisiken. Spezielle Regelungen bestehen insoweit im Gründungsstadium (§§ 9a Abs. 1 und 11 Abs. 2 GmbHG) über die Situation wirtschaftlicher Schwierigkeiten (§ 43 Abs. 3 i. V. m. § 30 Abs. 1 GmbHG) bis hin zur Insolvenzreife der Gesellschaft (§ 15b Abs. 4 InsO und ggf. § 823 Abs. 2 BGB i. V. m. § 15a InsO). Aber auch außerhalb dieser Sonderkonstellationen kann dem Geschäftsführer eine Haftungsinanspruchnahme drohen. Grundlage ist hier regelmäßig die Vorschrift des § 43 Abs. 2 GmbHG. Danach ist ein Geschäftsführer der GmbH zum Ersatz des Schadens verpflichtet, der dadurch entsteht, dass er seine Obliegenheiten verletzt.
2. Voraussetzungen einer Haftung nach § 43 Abs. 2 GmbHG
Grundvoraussetzung für eine Schadenersatzverpflichtung des Geschäftsführers nach § 43 Abs. 2 GmbHG ist es, dass dieser seine Pflichten verletzt hat. Misslich für den GmbH-Geschäftsführer ist dabei, dass es keine allgemeingültige Definition gibt, wie der Pflichtenkreis zu bestimmen ist. Eine Orientierung können jedoch die von Lutter (Haftung und Haftungsfreiräume des GmbH-Geschäftsführers, GmbHR 00, 301) formulierten zehn Gebote für den Geschäftsführer bieten. Diese lauten:
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