· Fachbeitrag · Gesellschaftsrecht
Nachvertragliche Wettbewerbsverbote: Das ist zu beachten
von RA Dr. Jochen Blöse MBA, FA f. Handels- und Gesellschaftsrecht, Troisdorf
| Nachvertragliche Wettbewerbsverbote sind in Anstellungsverträgen von GmbH-Geschäftsführern fast immer enthalten. Sie sind fester Bestandteil des Klauselportfolios, über das bei der Gestaltung eines Geschäftsführerdienstvertrags zu sprechen ist. Trotzdem werden die Wirksamkeitsvoraussetzungen einer solchen Regelung nicht immer beachtet und es gibt laufend neue Impulse aus der Rechtsprechung, die bei der Vertragsgestaltung berücksichtigt werden können bzw. sollten. So hat sich der BGH jüngst mit der Frage des rückwirkenden Wegfalls einer Karenzentschädigung befasst. |
1. Allgemeines zu nachvertraglichen Wettbewerbsverboten
Während der Amtszeit eines Geschäftsführers unterliegt dieser im Hinblick auf seine Organstellung per se einem Wettbewerbsverbot. Dieses beginnt mit der tatsächlichen Aufnahme der Amtsgeschäfte und endet, wenn der Geschäftsführer rechtswirksam aus seinem Amt ausscheidet (Lutter/Hommelhoff-Kleindiek, GmbHG, 21. Aufl., 2023, Anh zu § 6, Rz. 21). Soll hingegen die zeitliche Reichweite eines Wettbewerbsverbots über den Zeitpunkt der Beendigung der Organstellung hinaus ausgedehnt werden, bedarf es dazu einer ausdrücklichen vertraglichen Vereinbarung zwischen Gesellschaft und Geschäftsführer. Regelmäßig ist diese Bestandteil des Anstellungsvertrags, sie kann aber auch in einer danebenstehenden gesonderten Vereinbarung enthalten sein (Lutter/Hommelhoff-Kleindiek, a. a. O., Anh zu § 6, Rz. 25). Da durch die zeitliche Erstreckung über das Ende der Organstellung hinaus die Möglichkeit des Geschäftsführers, seine Arbeitskraft zur Erzielung von Einkünften einzusetzen, maßgeblich beschränkt wird, ergeben sich für die Zulässigkeit solcher Regelungen spürbare Grenzen aus Art. 12 GG und § 138 BGB.
Grundvoraussetzung für die Wirksamkeit eines nachvertraglichen Wettbewerbsverbots ist, dass es dem Schutz berechtigter Unternehmensinteressen dient (vgl. z. B. OLG Düsseldorf 3.12.98, 6 U 151/98, GmbHR 99, 120, 121).
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