· Fachbeitrag · Gesellschaftsrecht
Der faktische Geschäftsführer: Voraussetzungen und Haftung
von RA Dr. Jochen Blöse MBA, FA f. Handels- und Gesellschaftsrecht, Köln
| Mitunter spielt in einer GmbH der „offizielle“ Geschäftsführer nur eine Nebenrolle, und die Leitungsaufgaben in der Gesellschaft werden tatsächlich von einer anderen Person wahrgenommen. In solchen Fällen stellt sich die Frage, ob eine faktische Geschäftsführung vorliegt und, wenn ja, welche rechtlichen Konsequenzen sich daran anknüpfen. Das OLG München (23.1.19, 7 U 2822/17, www.dejure.org ) hat aktuell einen solchen Fall entschieden. |
1. Voraussetzungen einer faktischen Geschäftsführung
Nach der Rechtsprechung des BGH ist zur Beurteilung, ob eine Person als faktischer Geschäftsführer zu betrachten ist, auf das Gesamterscheinungsbild von deren Auftreten abzustellen. Entscheidend dabei ist, ob der Betreffende die Geschicke der Gesellschaft ‒ über die interne Einwirkung auf die satzungsmäßige Geschäftsführung hinaus ‒ durch eigenes Handeln im Außenverhältnis maßgeblich in die Hand genommen hat. Mit eigenem Handeln im Außenverhältnis ist die Tätigkeit gemeint, die das rechtliche Geschäftsführungsorgan nachhaltig prägt (BGH 11.7.05, II ZR 235/03, www.dejure.org).
Beachten Sie | Wesentliche Merkmale für die Annahme einer faktischen Geschäftsführung ist also einerseits ein Auftreten im Außenverhältnis (wobei dies in der Literatur umstritten ist, s. dazu Baumbach/Hueck-Haas, GmbHG, 21. Aufl., 2017, § 64, Rz. 20) und andererseits ein prägender Einfluss auf die Geschäftsführung.
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