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  • · Fachbeitrag · Gesellschaftsrecht

    Der GmbH-Geschäftsführer: Rechtsstellung und Haftung, Teil II

    von RA Dr. Jochen Blöse, FA f. Handels- und Gesellschaftsrecht, MBA, Mediator (CfM), Köln

    | Auf die Befugnisse eines GmbH-Geschäftsführers einerseits im Innenverhältnis zur Gesellschaft und andererseits im Außenverhältnis zu Dritten wurde bereits im 1. Teil des Beitrags ( BBP 13, 105 ) eingegangen. Zugleich wurde ein Überblick über mögliche Haftungsgefahren gegeben. In diesem zweiten Teil werden nun die einzelnen Haftungsgefahren ausführlicher dargestellt. |

    1. Haftung wegen Pflichtverletzung

    In § 43 Abs. 1 GmbHG wird eine allgemeine Verhaltensanforderung an einen Geschäftsführer formuliert. Danach hat dieser in den Angelegenheiten der Gesellschaft die Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmanns anzuwenden. Verstößt er gegen diese Verhaltensanforderung, so haftet er, ggf. gesamtschuldnerisch mit weiteren Geschäftsführern, gegenüber der Gesellschaft auf Schadenersatz. Damit sind die Voraussetzungen einer Haftung nur sehr abstrakt beschrieben. Rechtsprechung und Literatur bemühen sich daher, Fallgruppen zu bilden. So lässt sich eine Systematisierung z.B. in folgende Pflichten vornehmen:

     

    • Legalitätspflicht,
    • Pflicht zur Zusammenarbeit und damit verbundene Kontrollpflichten,
    • Verschwiegenheitspflicht und
    • Treuepflicht (Roth/Altmeppen-Altmeppen, GmbHG, 7. Aufl., 2012, § 43, Rz. 6 ff.).

     

    Trotz aller Systematisierungsversuche bleibt es aber dabei, dass es immer eine einzelfallbezogene Betrachtung ist, wann ein Geschäftsführer seine allgemeine Handlungspflicht aus § 43 Abs. 1 GmbHG verletzt. Gleichwohl lassen sich typische Haftungsfälle benennen:

     

    • Warenlieferung an einen neuen Geschäftspartner ohne Kaufpreisabsicherung durch Vorkasse, Warenkreditversicherung o.Ä.,
    • unzureichende Überwachung nachgeordneter Stellen,
    • Unterlassung der Einholung von Rechtsrat bei rechtlich schwierigeren Sachverhalten,
    • unzureichende Ermittlung von Entscheidungsgrundlagen bei für die Gesellschaft besonderes bedeutsamen Geschäftsvorfällen und
    • fehlende oder unzureichende Ausstattung des Unternehmens mit für das Betreiben des Geschäfts notwendigen sachlichen oder personellen Ressourcen.

     

    Dabei können diese Einzelpflichtverletzungen, die regelmäßig für sich genommen schon haftungsauslösend sind, durchaus auch zusammentreffen.

     

    • Beispiel

    G ist Geschäftsführer der A-GmbH. Auf einer privaten Veranstaltung trifft er seinen ehemaligen Schulfreund F, der ihm sein Leid klagt. Er sei von seinem bisherigen Arbeitgeber vollkommen unberechtigt außerordentlich gekündigt worden, da ihm in seiner Position als Vertriebsleiter schädigendes Verhalten vorgeworfen worden sei. G hat Mitleid mit seinem alten Freund. Da auch in der A-GmbH gerade die Position des Vertriebsleiters vakant geworden ist, bietet er F diese Stelle an.

     

    Bereits nach einigen Wochen in seiner neuen Anstellung teilt F G mit, dass er einen neuen Kunden akquiriert habe. Dieser sei an der Abnahme eines großen Postens der von der A-GmbH hergestellten Waren interessiert. F drängt auf die unverzügliche Belieferung des Kunden, da dieser ihm gesagt habe, dass er auch mit anderen Lieferanten in Kontakt stehe. G, der ohnehin mit anderen Dingen beschäftigt ist, lässt F freie Hand, der die Waren daraufhin verschickt.

     

    Nachdem die allen Kunden standardmäßig eingeräumte Zahlungsfrist von zwei Wochen ohne Kaufpreiszahlung abgelaufenen ist, fragt G bei F nach, was es damit auf sich habe. Dieser versichert, dass er sich um die Angelegenheit kümmern werde. Der neue Kunde sei für ihn „Key Account“, den er höchstpersönlich betreuen werde. Schließlich zeigt sich, dass der neue Kunde nicht zahlungsfähig ist. Die A-GmbH muss ihre Forderung abschreiben.

     

    Im vorstehenden Fall hat sich G mehrerer Pflichtversäumnisse schuldig gemacht. Er hat nicht dafür Sorge getragen, dass die Kaufpreisforderung gegen den Neukunden ausreichend besichert ist. Er hat die Grundlagen der Entscheidung, einen Neukunden zu beliefern nicht ausreichend überprüft und hat es schließlich versäumt, nachgeordnete Stellen, nämlich F, in seinem Handeln hinreichend zu kontrollieren. Die A-GmbH hat gegenüber G einen Schadenersatzanspruch in Höhe der ausgefallenen Forderung.

     

    Wie das vorstehende Beispiel zeigt, geht es bei der Haftungsnorm des 
§ 43 Abs. 2 GmbHG darum, die Gesellschaft vor den Konsequenzen von Fehlleistungen ihres Geschäftsführers zu schützen, die sich auch in der normalen, d.h. nicht krisenhaften Situation der Gesellschaft ereignen können.

     

    Allerdings ist zu berücksichtigen, dass dem Geschäftsführer ein unternehmerischer Ermessensspielraum zusteht. Eine Schadenersatzpflicht des Geschäftsführers besteht daher nur dann, wenn er die Grenzen verantwortungsbewussten unternehmerischen Handelns deutlich überschritten hat (BGH 21.4.77, II ZR 175/95, BGHZ 135, 244, 253; diese Entscheidung betrifft den Vorstand einer AG, jedoch sind die tragenden Erwägungen auch auf den GmbH-Geschäftsführer anwendbar, s. dazu Scholz-Schneider, GmbHG, 10. Aufl., 2007, § 43, Rz. 54 ff.).

    2. Haftung bei Insolvenzreife

    Eine für den Geschäftsführer besonders einschneidende und bedrohliche Haftung ergibt sich aus § 64 S. 1 GmbHG. Danach hat der Geschäftsführer der GmbH sämtliche Zahlungen zu erstatten, die nach Eintritt der Insolvenzreife vorgenommen wurden und die nicht mit der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmanns vereinbar sind (§ 64 S. 2 GmbHG). Das Problem für den Geschäftsführer liegt in zwei Umständen begründet. Zum einen fällt es ihm mitunter schwer zu erkennen, wann Insolvenzreife vorliegt, und zum anderen wird der Begriff der Zahlung i.S. der Vorschrift extrem weit ausgelegt.

     

    Hinsichtlich der Erkennbarkeit der Insolvenzreife der Gesellschaft, also des Vorliegens von Zahlungsunfähigkeit und/oder Überschuldung stellt die Rechtsprechung zunehmend strenge Anforderungen an den Geschäftsführer. So hat der BGH (27.3.12, II ZR 171/10, GmbHR 12, 746) entschieden, dass der Geschäftsführer verpflichtet ist, zur Feststellung von Insolvenzgründen einen sachverständigen Dritten einzuschalten. Allerdings darf er sich nach dieser BGH-Entscheidung nicht ohne Weiteres auf die Feststellung dieses Sachverständigen verlassen, sondern er hat sich mit den Ergebnissen des beauftragten Sachverständigen kritisch auseinanderzusetzen. Dies kann auch die Notwendigkeit der Beauftragung eines weiteren Sachverständigen mit sich bringen.

     

    Erkennt der Geschäftsführer nicht - rechtzeitig - das Vorliegen einer Insolvenzreife, hat er ab diesem Zeitpunkt von der GmbH geleistete Zahlungen an diese zu erstatten. Dabei ist jedoch der Begriff der Zahlungen im denkbar weitesten Sinne zu verstehen und erfasst jeden das Gesellschaftsvermögen belastenden Transfer (Roth/Altmeppen-Altmeppen, a.a.O., § 64, Rz. 9). Als besonders problematisch erweist es sich für den Geschäftsführer, dass als Zahlung auch Einzahlungen auf ein im Soll geführtes Geschäftskonto verstanden werden (BGH 29.11.99, II ZR 273/98, BGHZ 143, 184, 186).

     

    • Beispiel

    Die A-GmbH ist zahlungsunfähig i.S. des § 64 S. 1 GmbHG. G, der Geschäftsführer der Gesellschaft, hat dies jedoch nicht erkannt.

     

    Bei ihrer Hausbank unterhält die A-GmbH ein Geschäftskonto, auf dem ein Kontokorrentkredit in Höhe von 50.000 EUR eingeräumt ist. Dieser Kredit ist vollständig ausgeschöpft. Nach Vorliegen der Zahlungsunfähigkeit leisten verschiedene Kunden der A-GmbH auf dieses Konto Zahlungen, durch die der Soll-Saldo auf 20.000 EUR reduziert wird.

     

    In einem Fall wie diesem ist G seiner Gesellschaft zur Erstattung eines Betrags von 30.000 EUR, also der Gesamtsumme der auf das Geschäftskonto geleisteten Zahlungen verpflichtet. Dies ist deshalb der Fall, weil sich bei wirtschaftlicher Betrachtung der Vorgang als Zahlung der A-GmbH an ihre Hausbank darstellt. Durch die Einzahlung der Kunden auf das im Soll geführte Konto sind die Verbindlichkeiten aus dem Kontokorrentkredit um 30.000 EUR reduziert worden.

     

     

    Umgekehrt muss der Geschäftsführer aber auch dafür Sorge tragen, dass Gläubiger der Gesellschaft, also z.B. Lieferanten, nicht auf Vermögen der GmbH zugreifen können.

    • Beispiel

    Die A-GmbH verfügt über ein weiteres Geschäftskonto bei einer anderen Bank, das ein Guthaben aufweist. Besonders wichtigen Lieferanten hat die A-GmbH seit einiger Zeit eine Einzugsermächtigung erteilt, da diese nur noch gegen Vorkasse zu liefern bereit waren.

     

    Diese Einzugsermächtigungen muss G widerrufen, um zu verhindern, dass die betreffenden Lieferanten auf das Konto der Gesellschaft zugreifen können.

     

    Nun bestimmt § 64 S. 2 GmbHG, dass solche Zahlungen unproblematisch sind, die mit der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmanns vereinbar sind. Dieser Ausnahmetatbestand ist jedoch eng auszulegen (Roth/Altmeppen-Altmeppen, a.a.O., § 64, Rz. 20). Ganz allgemein kann man sagen, dass solche Zahlungen erfasst sind, die größere Nachteile für die Insolvenzmasse abwenden oder die auch von einem (vorläufigen) Insolvenzverwalter geleistet würden (Lutter/Hommelhoff-Kleindiek, GmbHG, 18. Aufl., 2012, § 64, Rz. 12).

     

    PRAXISHINWEIS |  Nachdem insoweit eine Zeit lang eine Kontroverse zwischen dem zuständigen Strafsenat des BGH und dem zuständigen Zivilsenat bestand, ist nunmehr aber jedenfalls geklärt, dass die Abführung der Arbeitnehmeranteile zur Sozialversicherung und die Begleichung von Lohnsteuerschulden nicht zu einer Erstattungspflicht für den Geschäftsführer führen.

     

    3. Fälle der Außenhaftung

    Eine unmittelbare Außenhaftung des Geschäftsführers ergibt sich aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 266a StGB. Nach der genannten strafrechtlichen Vorschrift ist ein Arbeitgeber verpflichtet, die Arbeitnehmeranteile zur Sozialversicherung an die Einzugsstelle abzuführen. Verletzt er diese Pflicht, macht er sich strafbar und wird mit Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe belegt. Arbeitgeber i.S. dieser Vorschrift ist auch der Geschäftsführer einer GmbH als deren organschaftlicher Vertreter. Wichtig ist dabei, dass die Verpflichtung zur Abführung der Arbeitnehmeranteile zur Sozialversicherung auch dann besteht, wenn Arbeitsentgelt nicht gezahlt wurde.

     

    Der Geschäftsführer einer GmbH ist gemäß § 34 AO für die Erfüllung sämtlicher die Gesellschaft betreffende steuerliche Pflichten zuständig. Erfüllt er diese Verpflichtungen nicht, haftet er nach § 69 AO für die Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis. Diese Haftung setzt allerdings ein grob fahrlässiges oder vorsätzliches Verhalten des Geschäftsführers voraus.

     

    Neben diesen Fällen der Außenhaftung (die sich auf Verletzungen von Pflichten beziehen) deren Erfüllung im öffentlichen Interesse liegt, kommen auch gegenüber Geschäftspartnern der GmbH Schadenersatzverpflichtungen in Betracht. Der erste, der hier zu nennenden Fälle ist der des Eingehungsbetrugs.

    • Beispiel

    G hat als Geschäftsführer der A-GmbH feststellen müssen, dass sich deren wirtschaftliche Situation zunehmend verschlechtert. Durch entsprechende Prüfungen hat er festgestellt, dass die Gesellschaft mit großer Wahrscheinlichkeit binnen weniger Wochen zahlungsunfähig und damit insolvenzreif sein wird. In dieser Situation erteilt ein Kunde einen großen Auftrag.

     

    Zur Abarbeitung der Bestellung ist es notwendig, dass die A-GmbH bei verschiedenen Lieferanten Vormaterialien bezieht. G hält es für möglich, dass die A-GmbH bei erfolgreicher Abwicklung des Auftrags in der Lage sein wird, ihren fälligen Zahlungsverpflichtungen nachzukommen. Er weiß allerdings, dass die Auftragsabwicklung dazu vollständig störungsfrei verlaufen und der Kunde unverzüglich zahlen muss. Bei kritischer Betrachtung muss G erkennen, dass der Auftrag mit erheblichen Risiken verbunden ist und durchaus die Möglichkeit besteht, dass die Gesellschaft trotz Abwicklung des Auftrags in Insolvenz fällt. Trotzdem bestellt er bei seinen Lieferanten die benötigten Materialien.

     

    Kommt es in einer solchen Situation dazu, dass die Lieferantenforderungen nicht bedient werden können, kann G nach § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 263 StGB zum Schadenersatz verpflichtet sein. Diese Haftung knüpft daran an, dass G die Vormaterialien erworben hat, obwohl er wusste, dass die Lieferantenforderungen u.U. nicht bedient werden können.

     

    Eine andere Haftungskonstellation im Zusammenhang mit dem Vertreterhandeln durch den Geschäftsführer kann sich aus der Anspruchsgrundlage des Verschuldens bei Vertragsschluss ergeben.

    • Beispiel

    G ist Geschäftsführer der sich in fortgeschrittenen wirtschaftlichen Schwierigkeiten befindlichen A-GmbH. K ist Kunde der A-GmbH und kennt G schon seit vielen Jahren und auch bereits aus einer Zeit, als G noch nicht Geschäftsführer der A-GmbH, sondern bei einem anderen Unternehmen tätig war. K platziert 
einen Auftrag bei der A-GmbH mit einem Volumen von 100.000 EUR. Nach Eingang des Auftrags wendet sich G an K und bittet diesen ausnahmsweise, Vorkasse zu leisten. Auf Nachfrage des K zu den Hintergründen dieser Bitte teilt G mit, dass sich die Gesellschaft in einem kurzfristigen, aber mit Sicherheit zu überwindenden Liquiditätsengpass befinde. K ist nicht wohl dabei, in Vorleistung zu treten und formuliert seine Bedenken gegenüber G.

     

    Dieser verweist auf die langjährige gute Zusammenarbeit und erinnert K daran, dass er, G, bzw. die von ihm vertretenen Unternehmen „noch nie etwas schuldig geblieben sind“. Im Hinblick auf die langjährige Zusammenarbeit mit G ist K schließlich bereit, Vorkasse zu leisten. Noch während der Abarbeitung des Auftrags fällt die A-GmbH in Insolvenz und K erleidet in Höhe der geleisteten Vorauszahlung einen Schaden.

     

    Auch eine solche Konstellation kann für einen GmbH-Geschäftsführer haftungsbegründend sein. Voraussetzung ist, dass er bei Abschluss des Geschäftes, das zu einem Schaden bei einem Geschäftspartner geführt hat, besonderes persönliches Vertrauen in Anspruch genommen hat (s. dazu z.B. BGH 6.6.94, II ZR 292/91, BGHZ 126, 181, 189).

    4. Zusammenfassung

    Der Geschäftsführer einer GmbH ist unter vielfältigen Gesichtspunkten von einer persönlichen Haftung bedroht. Im Innenverhältnis zur GmbH ist insoweit zunächst die allgemeine Haftungsregelung des § 43 Abs. 2 GmbHG relevant. Danach haftet der Geschäftsführer für schadenverursachende Pflichtverletzungen. In der Krisensituation der GmbH ist die besonders einschneidende Haftungsvorschrift des § 64 S. 1 GmbHG relevant. Danach haftet der Geschäftsführer nach Eintritt der Insolvenzreife für sämtliche Zahlungen, die die GmbH geleistet hat und die nicht - ausnahmsweise - mit der Sorgfalt 
eines ordentlichen Geschäftsmannes vereinbar sind.

     

    Auch im Außenverhältnis können den Geschäftsführer Haftungsverpflichtungen treffen. Bei Verletzung im öffentlichen Interesse bestehender Verpflichtungen, also der Verpflichtung zur Abführung der Arbeitnehmeranteile zur Sozialversicherung und der Erfüllung der steuerlichen Verpflichtungen der Gesellschaft, haftet der Geschäftsführer nach § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 266a StGB bzw. § 69 AO. Aber auch aus dem geschäftlichen Kontakt mit Dritten können sich Haftungsverpflichtungen ergeben. Zu nennen sind hier die Fälle des Eingehungsbetrugs und der Inanspruchnahme besonderen persönlichen Vertrauens.

     

    Weiterführende Hinweise

    • Holger Beringhaus, Der Geschäftsführer - Haftungsbescheid nach § 69 AO im finanzgerichtlichen Verfahren, DStR 12, 1001
    • Gerhard Bruschke, Die „Geschäftsführerhaftung“ nach § 69 AO, DStZ 12, 407
    • Marina Tamm, Kathleen Fangerow, Die Haftung der GmbH-Geschäftsführung gegenüber privaten Gläubigern, BB 12, 1944
    • Hans-Friedrich Müller, Geschäftsleiterhaftung wegen Insolvenzverschleppung und fachkundige Beratung, NZG 12, 981
    • Stefan Freund, Konturierungen der Organpflichten von Geschäftsführern und Vorständen, GmbHR 11, 238
    • Holger Fleischer, Das unternehmerische Ermessen des GmbH-Geschäftsführers und seine GmbH-spezifischen Grenzen, NZG 11, 521
    • Markus Geißler, Verhaltensmaßnahmen und Rechtspflichten des Geschäftsführers in der Krise der GmbH, DZWIR 11, 309
    Quelle: Ausgabe 06 / 2013 | Seite 138 | ID 37218180