Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww
  • · Fachbeitrag · Gesellschaftsrecht

    Formen des Gesellschafterengagements in der Unternehmenskrise - Vorteile und Risiken

    von RA Dr. Jochen Blöse, MBA, Mediator (CfM), FA für Handels- und Gesellschaftsrecht, Köln

    | Gerät ein Unternehmen in eine wirtschaftliche Krise, so sind die Gesellschafter regelmäßig gefordert, finanzielle Beiträge zu deren Überwindung zu leisten. Dies kann über die Zuführung von Eigenkapital, durch Gesellschafterdarlehen oder über die Gewährung von Sicherheiten für Fremdkapital geschehen. Für den Gesellschafter hängt die Vorteilhaftigkeit seines möglichen Engagements regelmäßig davon ab, inwieweit er sich in eine dauerhafte Bindung begibt und welches Verlustrisiko für das eingesetzte Kapital besteht. |

    1. Eigenkapitalmaßnahmen

    Aufgrund der ungleich größeren Verbreitung der Gesellschaftsform der GmbH im Vergleich zur AG beziehen sich die folgenden Betrachtungen nur auf die erstgenannte. Bei eigenkapitalbezogenen Maßnahmen des Gesellschafters ist zunächst zu unterscheiden zwischen Maßnahmen, die stamm- bzw. grundkapitalbezogen sind, und solchen, die dies nicht sind - sprich Einzahlungen in eine Kapitalrücklage. Unter dem Gesichtspunkt der Intensität der Kapitalbindung ist das letztgenannte Vorgehen vorteilhaft.

     

    Auszahlungen aus dem Stammkapital bedürfen einer (effektiven) Kapitalherabsetzung. In der noch andauernden Krise der Gesellschaft wird dies aber regelmäßig nicht möglich sein. Eine ordentliche Kapitalherabsetzung nach § 58 GmbHG sieht sich dem - diese Varianten häufig ausschließenden - Problem der Notwendigkeit der Gläubigerbefriedigung oder -sicherstellung nach § 58 Abs. 1 Nr. 2 GmbHG ausgesetzt. Die vereinfachte Kapitalherabsetzung, die zum Zweck der bilanziellen Sanierung der Gesellschaft der Regelfall in der Unternehmenskrise ist, kommt aber als Variante des Mittelrückflusses an die Gesellschafter nicht in Betracht. Wegen der engen Zweckbindung hinsichtlich der aus der Kapitalherabsetzung gewonnenen Beträge gemäß § 58b GmbHG und der diesbezüglichen Ergänzung durch § 58c GmbHG besteht im Zuge von vereinfachten Kapitalherabsetzungen eine Ausschüttungssperre (Altmeppen/Roth-Roth, GmbHG, 6. Aufl. 2009, § 58b, Rz. 8; Baumbach/Hueck-Zöllner, GmbHG, 19. Aufl. 2010, § 58, Rz. 3).