· Fachbeitrag · Gesellschaftsrecht
Fortsetzung einer GmbH nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens
| Nach 60 Abs. 1 Nr. 4 GmbHG wird eine GmbH durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens aufgelöst. Wird das Verfahren auf Antrag des Insolvenzschuldners, also der GmbH, wieder eingestellt oder nach der Bestätigung eines Insolvenzplans, der den Fortbestand der Gesellschaft vorsieht, aufgehoben, so können die Gesellschafter die Fortsetzung der Gesellschaft beschließen (OLG Schleswig-Holstein 1.4.14, 2 W 89/13, Urteil unter dejure.org ). |
Das OLG Schleswig stellt klar, dass diese Fortsetzungsmöglichkeiten abschließend sind. Dies wird damit begründet, dass eine GmbH, die selbst einen Insolvenzantrag wegen drohender Zahlungsunfähigkeit gestellt hat und so unmittelbar kausal für die Auflösung der Gesellschaft geworden ist, ohne in der Folgezeit mit Erfolg die Einstellung oder Aufhebung des Insolvenzverfahrens beantragt zu haben, den Anschein erweckt, dass eine Fortsetzung der Gesellschaft mangels entsprechender Liquidität nicht mehr möglich ist. Auch ist nach der Schlussverteilung eine Fortsetzung der nach § 60 Abs. 1 Nr. 4 GmbHG aufgelösten Gesellschaft ausgeschlossen.