· Fachbeitrag · Gesellschaftsrecht
Gewerbeuntersagung nur für eine Branche
| Nach dem gängigen Verständnis darf eine Person dann nicht Geschäftsführer eines Unternehmens sein, wenn dieser aufgrund eines gerichtlichen Urteils oder einer vollziehbaren Entscheidung einer Verwaltungsbehörde einen Beruf bzw. Berufszweig, ein Gewerbe oder einen Gewerbezweig nicht ausüben darf. Wichtig ist aber der Zusatz, dass der Unternehmensgegenstand der neuen GmbH weder ganz noch teilweise mit dem verbotsbehafteten Beruf oder Gewerbe übereinstimmt ( KG Berlin, 19.4.12, 25 W 34/12, Abruf-Nr. 122851 ). |
Nach dem Urteil des KG Berlin besteht das Bestellverbot nur für das Gewerbe, das dem Geschäftsführer untersagt wurde. Eine Gewerbeuntersagung darf nicht auf andere Branchen ausgedehnt werden.
PRAXISHINWEIS | Geschäftsführer, bei denen ebenfalls eine Untersagung einer Gewerbeausübung vorliegt, diese aber als Geschäftsführer eines Unternehmens aus einer anderen Branche eingetragen werden wollen, sollten gegenüber dem Registergericht offensiv mit diesem Sachverhalt umgehen. Bei der Anmeldung zur Bestellung zum Geschäftsführer der neuen GmbH mit einem anderen Unternehmensgegenstand sollte auf das begrenzte Gewerbeverbot hingewiesen werden. |