· Fachbeitrag · Gesellschaftsrecht
Haftung und Haftungsbeschränkung in der Kommanditgesellschaft
von RA Dr. Jochen Blöse, MBA, FA f. Handels- und Gesellschaftsrecht, Mediator (CfM), Köln
| Im Rahmen der Entscheidung, welche Rechtsform für eine unternehmerische Betätigung die geeignete ist, spielt die Haftungsfrage regelmäßig eine herausragende Rolle. Immer wieder wird dabei auf das Konstrukt der GmbH & Co.KG zurückgegriffen. Aber Vorsicht, auch bei dieser Gesellschaftsform gibt es einiges zu beachten. |
1. Die GmbH & Co.KG als Haftungsbeschränkung?
Auch wenn die Gesellschafter haftungsbeschränkter Gesellschaftsformen nahezu immer die Erfahrung machen, dass sie durch schuldrechtliche Verpflichtungen doch in eine persönliche Verpflichtung geraten - Paradebeispiel ist die Bürgschaft des GmbH-Gesellschafters für die Darlehensverbindlichkeiten der GmbH - ist eine wirksame Haftungsbeschränkung zumindest hinsichtlich der operativen Risiken der Gesellschaft häufig erstrebenswert. Regelmäßig richtet sich bei der Suche nach einer geeigneten haftungsbeschränkten Rechtsform der Blick zunächst auf die GmbH. Vielfach wird dann aber, meist vor dem Hintergrund steuerlicher Erwägungen, auch eine Kommanditgesellschaft in Betracht gezogen. Das Risiko des unbeschränkt haftenden Komplementärs versucht man dabei durch die Gründung einer Komplementär-GmbH in den Griff zu bekommen, sodass die GmbH & Co. KG im Vergleich zur reinen oder echten KG deutlich in der Überzahl ist. Nicht immer gelingt es dabei jedoch, das Ziel der Haftungsbeschränkung wirksam umzusetzen.
2. Grundkonstellation der GmbH und GmbH & Co. KG
§ 161 Abs. 1 HGB beschreibt die KG als eine Gesellschaft, deren Zweck auf den Betrieb eines Handelsgewerbes unter gemeinschaftlicher Firma gerichtet ist und bei der bei einem oder einigen von den Gesellschaftern die Haftung gegenüber den Gesellschaftsgläubigern auf den Betrag einer bestimmten Vermögenseinlage beschränkt ist.
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