· Fachbeitrag · Gesellschaftsrecht
Haftungsrisiken für KG-Gesellschafter
von RA Dr. Jochen Blöse, FA f. Handels- und Gesellschaftsrecht, MBA, Mediator (CfM), Köln
| In dem Beitrag „Haftung und Haftungsbeschränkung in der Kommanditgesellschaft“ ( BBP 15, 3 ) wurde dargestellt, welche Haftungssituation besteht, wenn die Gründung einer Kommanditgesellschaft fehlschlägt. Aber auch dann, wenn eine KG wirksam gegründet wurde, stellen sich für deren Gesellschafter Haftungsfragen. Für den Komplementär, den Vollhafter, ist dies allgemein bekannt. Weniger klar ist, dass auch für den Kommanditisten unterschiedliche Haftungskonstellationen bestehen können. Nachfolgend erhalten Sie einen Überblick über die wichtigsten Haftungsfragen. |
1. Die Haftung des Komplementärs
Die Haftung des Komplementärs einer KG entspricht der Haftung der Gesellschafter einer OHG, da § 161 Abs. 2 HGB auf das Recht der OHG verweist und haftungsrelevante Sonderbestimmungen nur für den Kommanditisten bestehen. Dies bedeutet, dass der Komplementär nach § 128 HGB gemeinsam mit etwaigen weiteren Komplementären den Gläubigern gegenüber der Gesellschaft persönlich und gesamtschuldnerisch haftet. Die gesetzliche Formulierung beschreibt die Haftungssituation des Komplementärs jedoch nicht vollständig, sie wird vielmehr durch folgende Parameter gekennzeichnet.
1.1 Unmittelbarkeit
Das Kriterium der Unmittelbarkeit bedeutet, dass die Gläubiger der Gesellschaft nicht etwa in erster Linie die KG in Anspruch nehmen müssen, sondern sich vielmehr sogleich, d.h. unmittelbar, an den Komplementär wenden können.
1.2 Unbeschränktheit
Die unbeschränkte Haftung wird dadurch gekennzeichnet, dass der Komplementär mit seinem gesamten Vermögen für die Verbindlichkeiten der KG einstehen muss. Auch wenn der Gläubiger seine Forderung gegen die KG nur mit einem bestimmten Betrag hätte realisieren können, also z.B. dann, wenn das Vermögen der KG auf die im Handelsregister eingetragenen Kommanditeinlagen beschränkt ist und der Gläubiger dies weiß, kann er seinen Anspruch gegenüber dem Komplementär in voller Höhe, sei es auch, dass dies ein Vielfaches des Gesellschaftsvermögens bedeutet, geltend machen.
1.3 Unbeschränkbarkeit
Dieser Gesichtspunkt bedeutet, dass keine Möglichkeit besteht, die unbeschränkte Komplementärhaftung durch eine abstrakte, d.h. allgemein gültige Regelung gegenüber jedermann zu beschränken. Insbesondere besteht keine Möglichkeit, durch gesellschaftsrechtliche Regelungen zwischen den KG-Gesellschaftern oder auch durch eine Regelung zwischen KG und Komplementär eine Haftungsbeschränkung zu erzielen.
Davon unabhängig ist die - zu bejahende - Frage, ob eine Haftungsbeschränkung durch einzelvertragliche Regelungen mit Gläubigern erreicht werden kann.
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Die A-KG steht in ständiger Geschäftsbeziehung mit der B-GmbH. A, der Komplementär der KG, vereinbart mit der B-GmbH, dass diese Haftungsansprüche ihm gegenüber immer nur bis zur Höhe von 50 % der Verbindlichkeiten der KG geltend machen kann. |
1.4 Persönliche Haftung
Dieses dem Gesetz unmittelbar zu entnehmende Kriterium drückt das Wesen der Komplementärhaftung aus. Dieser hat eben mit seinem persönlichen Vermögen für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft einzustehen.
1.5 Gesamtschuldnerschaft
Sämtliche Komplementäre der KG haften im Außenverhältnis gegenüber den Gläubigern der Gesellschaft gesamtschuldnerisch. Dies bedeutet, dass ein Gläubiger die Wahl hat, an welchen von mehreren Komplementären er herantritt, um seine Ansprüche geltend zu machen.
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Die A-KG hat die Komplementäre A, B und C. Die B-GmbH hat gegenüber der KG eine Forderung in Höhe von 120.000 EUR. Die GmbH nimmt die Komplementäre A in Höhe von 70.000 EUR, B in Höhe von 30.000 EUR und C in Höhe von 20.000 EUR in Anspruch. Dies ist ohne Weiteres möglich und es stünde der GmbH auch frei, ihre Forderung in voller Höhe gegenüber dem Komplementär B geltend zu machen und die beiden anderen Vollhafter unbehelligt zu lassen. |
Mit der Gesamtschuld einher geht aber die Verpflichtung der Gesamtschuldner im Innenverhältnis zum Ausgleich. Dieser Gesamtschuldnerausgleich regelt sich nach § 426 BGB. Nach Abs. 1 der Vorschrift sind die Gesamtschuldner im Verhältnis zueinander zu gleichen Teilen verpflichtet, es sei denn, es ist ein anderer Verteilungsmaßstab bestimmt.
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Im vorhergehenden Fall soll es bei einem gesetzlichen Verteilungsmaßstab bleiben. Dies bedeutet, dass jeder der Komplementäre im Innenverhältnis mit einem Betrag von 40.000 EUR haftet (120.000 EUR : 3). Da ausgehend von dieser Haftungsbeteiligung im Innenverhältnis A 30.000 EUR zu viel gezahlt hat, hat er gegenüber seinen beiden Mitgesellschaftern einen Ausgleichsanspruch in Höhe von insgesamt 30.000 EUR. Dieser ist von B und C, da auch diese im Verhältnis zueinander zu gleichen Anteilen haften, jeweils hälftig zu tragen. |
Gleicht B an A demgemäß 15.000 EUR aus, hat er insgesamt 45.000 EUR getragen. C hingegen hat nach der Ausgleichszahlung an A nur insgesamt 35.000 EUR gezahlt. Daher ist auch im Verhältnis von B und C ein Ausgleich vorzunehmen, nach dem C an B 5.000 EUR zu zahlen hat. Durch diesen Innenausgleich wird erreicht, dass jeder der Vollhafter mit einem Betrag von 40.000 EUR belastet wird. |
Es besteht aber die Möglichkeit, im Innenverhältnis eine abweichende Quote zu vereinbaren.
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Die Komplementäre A, B und C haben vereinbart, dass im Innenverhältnis A zu 2/3 und B und C zu je 1/6 haften sollen. Für den Ausgangsfall bedeutet dies, dass A von der Verbindlichkeit gegenüber der B-GmbH in Höhe von 120.000 EUR insgesamt 80.000 EUR zu tragen hat. Da er von der B-GmbH aber nur in Höhe von 70.000 EUR in Anspruch genommen wurde, hat er an seine beiden Mitgesellschafter insgesamt 10.000 EUR auszugleichen.
Da die Inanspruchnahme des C durch die B-GmbH in Höhe von dessen intern vereinbarter Quote, d.h. mit einem Betrag von 20.000 EUR erfolgte, hat der Innenausgleich der Komplementäre nur von A zu B zu geschehen, sodass dieser von dem Betrag von 30.000 EUR, den er an den Gläubiger gezahlt hat, 10.000 EUR erstattet erhält und er letztlich mit 20.000 EUR belastet wird. Dies entspricht dem Anteil von 1/6 an der Gesamtzahlung an die B-GmbH, sodass damit die Haftungsquote im Innenverhältnis realisiert ist. |
Regelmäßig wird aber davon auszugehen sein, dass die Haftungsverteilung im Innenverhältnis nicht im Wege von Erstattungszahlungen, sondern von Freistellungen umzusetzen ist.
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Es sei die interne Haftungsvereinbarung aus dem vorherigen Beispiel gegeben und die B-GmbH macht wie im vorhergehenden Beispiel gegenüber den Gesellschaftern 70.000 EUR, 30.000 EUR und 20.000 EUR geltend. Hier wird regelmäßig der überquotal in Anspruch genommene Gesellschafter B von A nicht nur die nachträgliche Erstattung des Betrags von 10.000 EUR verlangen können, sondern einen weitergehenden Anspruch auf Freistellung haben. Dies bedeutet, B kann von A verlangen, dass er an seiner statt den auszugleichenden Betrag in Höhe von 10.000 EUR unmittelbar an den Gläubiger, also die B-GmbH leistet. |
2. Die Haftung des Kommanditisten
Gemeinhin wird davon ausgegangen, dass sich die Haftung des Kommanditisten auf die Kommanditeinlage beschränkt. Diese Betrachtung ist in einer solchen Einfachheit mindestens unpräzise, vielfach aber auch schlicht falsch. Wichtig ist es zunächst, eine begriffliche Klärung herbeizuführen, wobei dies dadurch erschwert wird, dass die verwendeten Termini uneinheitlich gebraucht werden.
Nach dem hier in der Folge verwendeten Verständnis bedeutet Kommanditeinlage die Einlage, die im Handelsregister eingetragen ist. Der Begriff Pflichteinlage wird für den mitunter abweichenden Betrag verwandt, zu dessen Leistung sich der Gesellschafter im Innenverhältnis verpflichtet.
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Im Gesellschaftsvertrag der A-KG ist vereinbart, dass die Kommanditisten D und E eine Kommanditeinlage in Höhe von je 10.000 EUR und eine darüber hinausgehende Pflichteinlage von weiteren 15.000 EUR leisten. Im Handelsregister eingetragen wird aber lediglich die Kommanditeinlage von je 10.000 EUR. Die vertragliche Leistungsverpflichtung der Kommanditisten gegenüber der KG beläuft sich aber insgesamt auf jeweils 25.000 EUR. |
2.1 Gesetzliche Haftungssystematik
Anknüpfungspunkt der gesetzlichen Haftungssystematik ist die Kommanditeinlage, da dies der nach außen veröffentlichte Betrag ist, auf dessen Vorhandensein sich die Gläubiger der Gesellschaft insoweit verlassen können, als dass sie davon ausgehen dürfen, dass dieser Betrag aufgebracht war und nicht an die Gesellschafter zurückgezahlt wurde.
In dieser Formulierung sind bereits die wesentlichen Haftungskriterien enthalten. Es kommt für die Frage, inwieweit die Kommanditisten eine Außenhaftung trifft, darauf an, ob
- 1. der Rechtsverkehr erkennen kann, dass sie sich als Kommanditisten und nicht etwa als Komplementäre an der Gesellschaft beteiligt haben,
- 2. sie ihre Kommanditeinlage tatsächlich geleistet haben und
- 3. die Einlage nicht an sie zurückgewährt wurde.
Diese gesetzliche Systematik hat ihren Niederschlag in den Vorschriften der §§ 171 bis 176 HGB gefunden.
2.2 Beschränkte Außenhaftung
Ausgangspunkt der Haftung ist § 171 Abs. 1 HGB. Nach dieser Vorschrift haftet der Kommanditist den Gläubigern der Gesellschaft gegenüber bis zur Höhe seiner Einlage unmittelbar. Allerdings ist die Haftung ausgeschlossen, soweit die Einlage geleistet ist. Dies bedeutet im Umkehrschluss, dass vor Leistung der Kommanditeinlage eine Außenhaftung des Kommanditisten gegenüber den Gläubigern der Gesellschaft gegeben ist. Dies allerdings nicht unbeschränkt, sondern begrenzt auf den Betrag der Kommanditeinlage.
Ist die Einlage geleistet, so erlischt die Außenhaftung. Dies jedoch nicht zwingend endgültig, wie sich aus § 172 Abs. 4 HGB ergibt. Danach gilt die Einlage eines Kommanditisten gegenüber den Gläubigern als nicht geleistet, soweit sie an den Kommanditisten zurückgezahlt wurde. Gleiches gilt dann, wenn ein Kommanditist Gewinnanteile entnimmt, während sein Kapitalanteil durch Verluste der Gesellschaft unter den Betrag der geleisteten Einlage herabgemindert ist oder gerade durch die Entnahme der Kapitalanteil unter den bezeichneten Betrag herabgemindert wird.
Dies ist eine Haftungsgefahr, der sich insbesondere Kapitalanleger, die sich an einem Fonds beteiligen, der in der Rechtsform der KG agiert, häufig nicht bewusst sind. Auch wenn es dem Anleger nur um eine Geldanlage geht, wird er rechtlich genauso behandelt, wie jeder andere Kommanditist auch. Mitunter hilft hier allerdings die Bestimmung des § 172 Abs. 5 HGB, denn danach lebt die Haftung nicht wieder auf, wenn der Gewinn aufgrund einer im guten Glauben errichteten Bilanz und in gutem Glauben bezogen wird. Dieses Erfordernis der doppelten Gutgläubigkeit bezieht sich einerseits auf die Errichtung der Bilanz als solche und andererseits auf den Bezug des Gewinns. An dem erstgenannten guten Glauben wird es allerdings mitunter mangeln.
2.3 Unbeschränkte Außenhaftung
Wie eingangs ausgeführt ist Voraussetzung einer Haftungsbeschränkung des Kommanditisten, dass der Rechtsverkehr Kenntnis von der Tatsache der Beteiligung lediglich als Kommanditist hat. Diese Kenntnis wird in einem allgemeinen und umfassenden Sinne durch Eintragung im Handelsregister vermittelt. Fehlt es an einer solchen, entweder weil die Gesellschaft selbst noch nicht im Handelsregister eingetragen ist oder die Tatsache des Beitritts eines - neuen - Gesellschafters als Kommanditist noch nicht eingetragen ist, führt dies zur unbeschränkten Außenhaftung.
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Die Personen A bis E beschließen eine Gesellschaft in der Rechtsform einer Personengesellschaft zu gründen. Intern haben sie sich vereinbart, dass dies eine Kommanditgesellschaft sein soll. Bevor diese Gesellschaft in das Handelsregister eingetragen wird, werden bereits erste Bestellungen bei Lieferanten getätigt. Bei dem Lieferanten B-GmbH wird eine Bestellung mit einem Wert von 50.000 EUR vorgenommen. Die B-GmbH tritt nun an die Kommanditisten D und E heran und verlangt von diesen Zahlungen von je 25.000 EUR. D und E sind der Auffassung, diesen Betrag nicht zahlen zu müssen, da sie zum einen nur Kommanditisten seien und zum anderen ihre Kommanditeinlage nur mit einem Betrag von jeweils 10.000 EUR vereinbart sei. |
Mit diesem Verteidigungsvorbringen werden D und E nicht durchdringen. Nach § 176 Abs. 1 HGB haftet jeder Kommanditist, der dem Geschäftsbeginn zugestimmt hat, für die bis zur Eintragung begründeten Verbindlichkeiten der Gesellschaft gleich einem persönlich haftenden Gesellschafter. Dies bedeutet, dass D und E der B-GmbH in gleicher Weise haften, wie die Komplementäre A bis C. Die B-GmbH könnte also von D oder von E sogar den vollen Betrag von 50.000 EUR verlangen.
Etwas anderes würde allerdings dann gelten, wenn die B-GmbH nicht schutzwürdig wäre, weil sie Kenntnis davon hat, dass D und E lediglich Kommanditisten sind. Dies bestimmt § 176 Abs. 1 S. 1 a.E. HGB ausdrücklich.
Zur unbeschränkten Kommanditistenhaftung kann es auch dann kommen, wenn zwar die Gesellschaft im Handelsregister eingetragen ist, die Tatsache der Beteiligung als - lediglich - Kommanditist hingegen nicht.
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F beschließt, der A-KG mit einer Kommanditeinlage von 10.000 EUR als Kommanditist beizutreten. Vor seiner Eintragung als Kommanditist im Handelsregister bestellt die KG bei der B-GmbH Waren im Wert von 30.000 EUR. |
Hier kann die B-GmbH F unmittelbar auf Zahlung in voller Höhe in Anspruch nehmen. § 176 Abs. 2 HGB regelt, dass ein Kommanditist, der in eine bestehende KG eintritt, gleich einem Komplementär für die in der Zeit zwischen seinem Eintritt und dessen Eintragung in das Handelsregister begründeten Verbindlichkeiten der Gesellschaft haftet.
Beide für einen Kommanditisten missliche Haftungskonstellationen lassen sich jedoch sehr einfach vermeiden. Voraussetzung ist, dass der Kommanditist dafür Sorge trägt, dass der Erwerb seiner Kommanditistenstellung mit dem Zeitpunkt der Eintragung der KG in das Handelsregister (§ 176 Abs. 1 HGB) bzw. der Eintragung seiner Kommanditistenstellung in das Handelsregister (§ 176 Abs. 2 HGB) zusammenfällt. Dies erreicht er dadurch, dass er seinen Beitritt zur Gesellschaft unter der aufschiebenden Bedingung der Eintragung der Gesellschaft ins Handelsregister bzw. der Eintragung seiner selbst als Kommanditist erklärt.
2.4 Verpflichtung gegenüber der KG
Wie unter 2.1 bereits ausgeführt, besteht ggf. neben der Verpflichtung im Außenverhältnis eine - davon zu unterscheidende - Verpflichtung im Innenverhältnis. In der geschilderten Ausgangskonstellation, in der die Kommanditisten eine Kommanditeinlage von 10.000 EUR und eine „darüber hinausgehende Pflichteinlage“ in Höhe von 15.000 EUR zu leisten haben, schulden die Kommanditisten aufgrund vertraglicher, d.h. gesellschaftsvertraglicher Verpflichtung ihrer Gesellschaft einen Betrag in Höhe von 25.000 EUR. Dies hat nichts mit Haftung im Außenverhältnis zu tun, sondern stellt eine vertraglich übernommene Schuld dar, auf deren Erfüllung die KG einen unmittelbaren Anspruch hat. Für die Frage der Haftung im Außenverhältnis ist insoweit lediglich der Teilbetrag in Höhe von 10.000 EUR, d.h. der Betrag der Kommanditeinlage, von Bedeutung. Die Relevanz dieses Betrags liegt im Bereich der vorstehend unter 2.3 dargestellten begrenzten Kommanditistenhaftung.
Weiterführende Hinweise
- Stephan Tögel, BGH: Wiederaufleben der Kommanditistenhaftung gegenüber Mitgesellschaftern, GWR 14, 330
- Elke Umbeck, Kommanditistenhaftung für Verbindlichkeiten der Gesellschaft aus Drittgeschäften mit anderen Gesellschaftern ist nicht subsidiär, GWR 13, 513
- Tibor Fedke, GmbH & Co. KG: Kommanditistenhaftung im Spannungsfeld zwischen Anteilsübertragung und Haftsummenherabsetzung, GmbHR 13, 180
- Wolf Stumpf, Rechtsprobleme bei der Inanspruchnahme des (mittelbaren) Kommanditisten aus § 172 Abs. 4 HGB, BB 12, 1429
- Anselm Gehling, Haftungsrisiken des (Anleger-)Kommanditisten, BB 11, 73