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  • · Fachbeitrag · Gesellschaftsrecht in der Corona-Krise

    Verhaltenspflichten des GmbH-Geschäftsführers in Krisenzeiten (Teil 1)

    von RA Dr. Jochen Blöse MBA, FA f. Handels- und Gesellschaftsrecht, Köln

    | Jede krisenhafte Situation stellt an die Organe von Gesellschaften besondere Anforderungen. Für den Geschäftsführer einer GmbH, der praxisdominanten Rechtsform, gibt der zu beachtende Rechtsrahmen zahlreiche Handlungspflichten, aber auch Unterlassungsgebote vor. In einem zweiten Teil des Beitrags werden die wichtigsten rechtlichen Vorgaben, die ein Geschäftsführer zu beachten hat, dargestellt. Dieser erste Teil beschäftigt sich mit wichtigen Handlungspflichten des Geschäftsführers. |

    1. Kompetenzen des Geschäftsführers

    Der Geschäftsführer einer GmbH ist deren Vertretungs- und Geschäftsführungsorgan. Das bedeutet, dass er in einem umfassenden Sinne die Geschicke der Gesellschaft im Innen- und Außenverhältnis gestalten kann und muss. Er hat den organisatorischen Rahmen zu gestalten, in dem sich das unternehmerische Handeln der Gesellschaft vollzieht und diese Rahmenbedingungen sowie das Tagesgeschäft zu verantworten (Scholz-Schneider/Schneider, GmbHG, 11. Aufl., 2014, § 43, Rz. 46). Insbesondere die Geschäftsführungsbefugnis, also die Leitungsentscheidungen im Innenverhältnis oder weniger juristisch formuliert, die Wahrnehmung der unternehmerischen Verantwortung im Hinblick auf den Erhalt der Ertragskraft der Gesellschaft, gewinnt in der Krise besondere Bedeutung.

    2. Unternehmerische Entscheidungen

    Zwar treffen nicht die Geschäftsführer, sondern nach herrschender Auffassung die Gesellschafter Entscheidungen über die Grundsätze der Unternehmenspolitik (Lutter/Hommelhoff-Kleindiek, GmbHG 20. Aufl., 2020, § 37, Rz. 8), aber es ist Aufgabe der Geschäftsführer, den Gesellschaftern für ihre Entscheidungsführung die erforderlichen Informationen zu liefern (Scholz-Schneider/Schneider, a.a.O., § 37, Rz. 10). Darüber hinaus haben die Geschäftsführer die Verpflichtung, Pläne über die Zukunft des Unternehmens zu entwickeln und den Gesellschafter Vorschläge für die Gestaltung der Unternehmenspolitik zu unterbreiten (Scholz-Schneider/Schneider, a. a. O.). Zudem gehört es zum Pflichtenkreis, die Gesellschaft so zu organisieren, dass jederzeit ein Überblick über die wirtschaftliche und finanzielle Lage der Gesellschaft besteht (Baumbach/Hueck-Beurskens, GmbHG, 22. Aufl., § 43, Rz. 29).