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  • · Fachbeitrag · Gesellschaftsrecht

    Kann die Haftung nach § 64 GmbHG durch eine Vorleistung vermieden werden?

    von RA StB Fachanwalt f. Handels- und Gesellschaftsrecht sowie Steuerrecht Axel Scholz, Delmenhorst

    | Nach § 64 GmbHG haften die Geschäftsführer der Gesellschaft für Zahlungen, die nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft oder nach Feststellung ihrer Überschuldung geleistet werden. Dies gilt nicht, wenn ein sogenannter Aktiventausch vorliegt. Ob ein Aktiventausch nur in Betracht kommt, wenn sich der Gegenwert zum Zeitpunkt der Zahlung nicht ohnehin bereits in der Masse befunden hat, oder ob auch eine Vorleistung des Vertragspartners eine spätere Auszahlung kompensieren kann, hat der BGH nun geklärt (BGH 27.10.20, II ZR 355/18, Abruf-Nr. 219107 ). |

    1. Sachverhalt

    Die R-GmbH verfügte vor der Insolvenzeröffnung über ein debitorisch geführtes Konto bei der V-Bank eG mit Sollständen zwischen 200.000 EUR und ca. 500.000 EUR für das erstrangige Grundschulden im Umfang von rund 1,6 Mio. EUR an Immobilien der Gesellschaft sowie weitere Sicherheiten an Massegegenständen bestellt waren. Darüber hinaus verfügte die GmbH über zwei kreditorisch geführte Konten, eines bei der U-Bank AG und eines bei der C-Bank AG. Über diese Konten wurden ebenfalls Geschäftsvorgänge abgewickelt. Der Insolvenzverwalter nahm die Geschäftsführer auf Erstattung von Zahlungen i. H. v. rund 5,3 Mio. EUR in Anspruch.

     

    Das LG hat der Klage gegen den einen Geschäftsführer stattgegeben. Das Berufungsgericht hat das Urteil teilweise abgeändert und den Beklagten unter Klageabweisung im Übrigen noch zur Zahlung verurteilt. Mit der Revision verfolgte der Geschäftsführer seinen Antrag auf Abweisung der Klage weiter.