· Fachbeitrag · Gesellschaftsrecht
MoPeG: Neuheiten und Bewährtes
von RA Dr. Jochen Blöse MBA, FA f. Handels- und Gesellschaftsrecht, Köln
| Die grundlegendste Reform des Rechts der Personengesellschaften seit Jahrzehnten ist vor einigen Monaten in Kraft getreten. Trotz der umfangreichen Veränderungen der gesetzlichen Regelungen halten sich die daraus ergebenden praktischen Veränderungen im Rahmen. Das liegt hauptsächlich daran, dass häufig durch gesellschaftsvertragliche Regelungen bereits das vorgesehen war, was nunmehr nach dem Gesetz zum geltenden Regelfall gemacht wurde. Letzteres bedeutet aber auch, dass für die Gesellschaften, bei denen kein schriftlicher Gesellschaftsvertrag besteht, sehr wohl praktisch relevante Änderungen eingetreten sind. |
1. Gesellschafterhaftung
Für die Haftung der Gesellschafter hat sich im Ergebnis nichts Neues ergeben. Während bislang für die GbR-Gesellschafter deren unmittelbare persönliche Haftung aus der analogen Anwendung des § 128 HGB a. F., nunmehr § 126 HGB, abgeleitet wurde, findet sich jetzt in § 721 BGB eine eigene Regelung, die aber nicht zu einer veränderten Haftungssituation führt.
Auch für den Kommanditisten bleibt letztlich alles beim Alten. In der Neufassung der §§ 171 und 172 HGB sind jedoch terminologische Unklarheiten beseitigt worden, da dort nun durchgängig der Begriff „Haftsumme“ verwendet wird.
2. Vertretungsbefugnis der Gesellschafter
Früher wie heute gilt, dass für eine GbR einerseits und eine oHG andererseits eine grundlegende Unterschiedlichkeit der Vertretungsbefugnisse besteht. Während für die GbR das Alleinvertretungsprinzip gilt, das nunmehr in § 720 Abs. 1 BGB geregelt ist, sind bei der oHG alle Gesellschafter alleine handelnd vertretungsbefugt, was jetzt in § 124 Abs. 1 BGB normiert ist.
Für eine spezielle Konstellation hat das MoPeG jedoch in der Tat eine echte Neuerung geschaffen. Diese betrifft Vertretungsbefugnisse in der Gesellschafterversammlung einer sogenannten Einheitsgesellschaft.
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Unternehmensgegenstand der A-GmbH & Co. KG ist das Halten und Verwalten einer Beteiligung an der B-GmbH, in der das operative Geschäft betrieben wird. Komplementärin der KG ist diese B-GmbH. |
In der Konstellation einer solchen Einheitsgesellschaft war es ‒ so keine abweichenden gesellschaftsvertraglichen Regelungen bestanden ‒ bislang so, dass in der Gesellschafterversammlung der B-GmbH der organschaftliche Vertreter des Gesellschafters, also der A-GmbH & Co. KG, saß. Organschaftlicher Vertreter einer KG ist deren Komplementär (§ 124 Abs. 1 HGB). Ist der Komplementär eine GmbH, wird diese wiederum durch ihr Organ, also durch ihre Geschäftsführer vertreten.
Ist nun die Gesellschaft, um deren Gesellschafterversammlung es geht, Komplementär ihres Gesellschafters, also der KG, so sitzt in der Gesellschafterversammlung der GmbH deren eigener Geschäftsführer. Dies ist nichts, was per se systemwidrig wäre, denn auch in einer ganz anderen Konstellation verhält es sich in gleicher Weise. In der GmbH, die eine natürliche Person als Gesellschafter hat, die zugleich Geschäftsführer ist, sitzt ebenfalls dieser Geschäftsführer der Gesellschafterversammlung. Dies unterscheidet sich von der Einheitsgesellschaft jedoch durch einen wichtigen Umstand. Während bei der Ein-Personen-GmbH die Interessen Dritter nicht berührt werden, ist dies in der Einheitsgesellschaft deshalb anders, weil die Gesellschafter-KG ja auch mindestens einen Kommanditisten hat. Handelt es sich dabei nicht um den Geschäftsführer der Komplementär-GmbH, so besteht die Gefahr, dass die Interessen des Kommanditisten, der üblicherweise der Kapitalgeber der Gesellschafter ist, in der Gesellschafterversammlung der operativen Gesellschaft nicht hinreichend berücksichtigt werden.
Dies hat den Gesetzgeber veranlasst, mit dem § 170 Abs. 2 HGB eine speziell auf die Einheitsgesellschaft zugeschnittene Regelung zu beschließen. Nunmehr gilt, dass dann, wenn der einzig persönlich haftende Gesellschafter einer KG eine Kapitalgesellschaft ist, an der die KG wiederum sämtliche Anteile hält, die Rechte in der Gesellschafterversammlung der Kapitalgesellschaft von den Kommanditisten wahrgenommen wird.
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Kommanditist der A-GmbH & Co. KG ist A, Geschäftsführer der B-GmbH ist G. Bis 31.12.23 saß in der Gesellschafterversammlung der B-GmbH deren Geschäftsführer G; ab 1.1.24 sitzt in der Gesellschafterversammlung nun A. |
Diese Neuregelung ist ‒ wie die meisten personengesellschaftsrechtlichen Bestimmungen ‒ dispositiv. Ist gewollt, dass es bei der alten Rechtslage bleibt, muss der Gesellschaftsvertag der KG dahin gehend angepasst werden, dass weiterhin die Komplementärin bzw. der organschaftliche Vertreter der Komplementärin die Gesellschafterrechte wahrnimmt.
3. Auflösung der Gesellschaft
Hinsichtlich der Auflösung der GbR hat sich durch die Neuregelung tatsächlich ein Paradigmenwechsel vollzogen. Während bislang eine enge Bindung der Existenz der Gesellschaft an die Person ihrer Gesellschafter bestand, die sich dadurch ausdrückte, dass die Gesellschaft durch den Tod eines Gesellschafters aufgelöst wurde (§ 727 Abs. 1 BGB a. F.), führt nunmehr der Tod eines Gesellschafters zu dessen Ausscheiden, während die Gesellschaft selbst unverändert fortgesetzt wird (§ 723 Abs. 1 Nr. 1 BGB). Die praktischen Auswirkungen dieses Paradigmenwechsels wird die Mehrzahl der Gesellschaften allerdings kaum spüren, da es in GbR-Gesellschaftsverträgen üblich war, sogenannte Fortsetzungsklauseln vorzusehen, die zum selben Ergebnis führten, wie es sich nun aus der gesetzlichen Regelung ergibt.
4. Gesellschafterbeschlüsse
Für Personengesellschaften bleibt es dabei, dass das Einstimmigkeitsprinzip gilt. Dies bedeutet, dass es einer gesellschaftsvertraglichen Regelung bedarf, wenn Mehrheitsentscheidungen möglich sein sollen. Sieht der Gesellschaftsvertrag eine Mehrheitsklausel vor, dann wird eine Neuregelung relevant, die allerdings ebenfalls häufig bereits in Gesellschaftsverträgen vorweggenommen war.
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An der A-GbR sind A, B, C und D beteiligt. Entsprechend der gesellschaftsvertraglichen Regelungen hat A eine Bar-Einlage i. H. v. 10.000 EUR geleistet, die Einlagen von B, C und D betragen 5.000 EUR, 4.000 EUR und 1.000 EUR. Im Gesellschaftsvertrag ist weiter geregelt, dass Beschlüsse mit der einfachen Mehrheit der Stimmen gefasst werden. |
Bislang bedeutet dies, dass mindestens drei Gesellschafter, gleichgültig um wen es sich dabei handelte, zustimmen mussten. Denn nach bisheriger Rechtslage galt eine Stimmverteilung nach Köpfen. Dies bedeutet, dass A mit einer Einlage von 10.000 EUR dasselbe Stimmgewicht hatte, wie D mit einer Einlage von lediglich 1.000 EUR.
Nunmehr regelt § 709 Abs. 3 S. 1 BGB, dass sich das Stimmgewicht ‒ das Gesetz spricht von Stimmkraft ‒ nach den vereinbarten Beteiligungsverhältnissen richtet. Satz 2 der Bestimmung ergänzt dies dahin gehend, dass für den Fall, dass keine Beteiligungsverhältnisse vereinbart worden sind, das Stimmgewicht aus dem Verhältnis der vereinbarten Werte der Beiträge abzuleiten ist. Daraus ergibt sich, dass nunmehr ein Beschluss nur dann gefasst werden kann, wenn einerseits A zustimmt und andererseits mindestens ein weiterer Gesellschafter sich A anschließt. Es ergibt sich daher zur bisherigen Rechtslage eine Unterschiedlichkeit in zweierlei Hinsicht: Zum einen können Beschlüsse nicht gegen die Stimme des A gefasst werden, da alle anderen Gesellschafter zusammen dasselbe Stimmgewicht wie A haben. Bislang hätte ein Beschluss dann gefasst werden können, wenn B, C und D zustimmen, A hingegen mit Nein stimmt. Zum anderen ist es jetzt nicht mehr erforderlich, dass mindestens drei Gesellschafter zustimmen, sondern es ist ausreichend, dass neben A ein weiterer Gesellschafter die Beschlussfassung befürwortet, da unabhängig davon, ob es sich dabei um B, C oder D handelt, gemeinsam mit den Stimmen des A jedenfalls die einfache Mehrheit erreicht wird.
Eine Regelungsnotwendigkeit im Zusammenhang mit Mehrheitsbeschlüssen besteht weiterhin. Diese ergibt sich aus dem Umstand, dass die Beiträge, die die Gesellschafter leisten und deren Wert nach § 709 Abs. 3 S. 2 BGB für das Stimmgewicht relevant sein kann, nicht zwingend materieller Art sein müssen. Vielmehr ist es auch möglich, dass der Beitrag eines GbR-Gesellschafters in der Erbringung von Dienstleistungen liegt. Wurden Beiträge dieser Art vereinbart, ist es tunlich, eine ausdrückliche Wertbestimmung vorzunehmen. Unterbleibt dies, so greift die Regelung des § 709 Abs. 3 S. 3 BGB ein, nach der für den Fall, dass der Wert der Beiträge nicht vereinbart ist, jeder Gesellschafter dasselbe Stimmgewicht hat. In dieser Konstellation gilt dann wieder die bisherige Regelung, also eine Stimmgewichtsverteilung nach Köpfen.
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E, F und G sind Gesellschafter der E-GbR. In deren Gesellschaftsvertrag ist vereinbart, dass E einen Beitrag in Form der Übereignung eines Lkw leistet, F einen solchen in Form der entgeltfreien Überlassung einer Lagerfläche über einen Zeitraum von zwei Jahren und G im selben Zeitraum Hausmeisterdienste in diesem Lager übernimmt. Regelungen dazu, wie diese Beiträge wertmäßig zueinander zu gewichten sind, enthält der Gesellschaftsvertrag nicht. |
Ist in den vertraglichen Regelungen eine Mehrheitsklausel vereinbart, nach der es einer 2/3-Mehrheit bedarf, können Beschlüsse gefasst werden, wenn zwei der drei Gesellschafter diesen zustimmen.
Wird nun angenommen, dass der Wert der Beiträge stark unterschiedlich ist, ist dies für das Stimmgewicht nur dann relevant, wenn der Gesellschaftsvertrag eine ausdrückliche Bestimmung des Werts enthält.
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Der von E übereignete Lkw hat einen Wert von 150.000 EUR. Die von F zur Verfügung gestellte Lagerfläche hat eine Größe von 100 qm, die marktübliche Miete beträgt 4 EUR/qm. Dies bedeutet, dass das von der Gesellschaft ersparte Nutzungsentgelt 400 EUR/Monat beträgt, über den Zwei-Jahres-Zeitraum insgesamt also 9.600 EUR. Ein externer Hausmeisterservice würde für die von G erbrachten Dienstleistungen einen monatlichen Betrag i. H. v. 1.500 EUR in Rechnung stellen, durch die von G erbrachten Beiträge erspart die Gesellschaft also einen Gesamtbetrag von 36.000 EUR. |
Werden diese Werte im Gesellschaftsvertag ausdrücklich fixiert, hat dies zur Konsequenz, dass die Regelung des § 709 Abs. 3 S. 2 BGB einschlägig ist mit der Konsequenz, dass Beschlüsse von E alleine, von F und G aber ohne die Zustimmung des E nicht gefasst werden können.
Dabei kommt es aber nicht auf die tatsächlichen Werte an, sondern nach dem Gesetz ausdrücklich auf die vereinbarten Werte.
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Im Gesellschaftsvertrag der E-GbR ist geregelt, dass der Wert von E´s Beitrag 15.000 EUR, der von F 9.600 EUR und der von G 36.000 EUR beträgt. |
In dieser Fallgestaltung können Beschlüsse dann gefasst werden, wenn G und einer der beiden weiteren Gesellschafter zustimmen, E und F alleine erreichen mit ihren Stimmen hingegen die erforderliche 2/3-Mehrheit nicht.
5. Beschlussmängelrecht
Vollkommen neu im Recht der Personengesellschaften ist, dass ein Beschlussmängelrecht gesetzlich geregelt wird, dies allerdings nur für die Personenhandelsgesellschaften. Für diese wird nunmehr in den §§ 110 ff. HGB eine mögliche Anfechtungs-, Nichtigkeits- und positive Beschlussfeststellungsklage ausdrücklich gesetzlich geregelt. Die Anfechtungs- und die positive Beschlussfeststellungsklage unterliegen dabei einer gesetzlichen Klagefrist von drei Monaten, die jedoch durch gesellschaftsvertragliche Vereinbarung anders bestimmt werden kann, wobei eine Mindestfrist von einem Monat gewahrt sein muss (§ 112 Abs. 1 HGB). Zuständig für die Anfechtungsklage ist das Landgericht, in dessen Bezirk die Gesellschaft ihren Sitz hat (§ 113 Abs. 1 HGB). In § 115 HGB ist ausdrücklich die Möglichkeit geregelt, eine Anfechtungs- und eine positive Beschlussfeststellungklage miteinander zu verbinden.
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X und Y sind Gesellschafter der Z-oHG. Die Gesellschaft befindet sich in wirtschaftlichen Schwierigkeiten und X ist der Meinung, dass die Gesellschafter eine absehbare Liquiditätslücke durch Erhöhung ihrer Beiträge in Form einer Einzahlung in das Gesellschaftsvermögen erhöhen sollten. In einer Gesellschafterversammlung stellt er daher eine Beschlussvorlage zur Abstimmung, nach der für beide Gesellschafter eine Beitragserhöhung in Form der Einzahlung von jeweils 15.000 EUR vorgesehen ist. Da in der Gesellschaft das Einstimmigkeitserfordernis nicht abbedungen ist und Y gegen die Annahme der Beschlussvorlage stimmt, wird der Beschluss nicht gefasst. X erhebt gegen diesen Beschluss Anfechtungsklage, da er der meint, dass die Voraussetzungen der sogenannten „Sanieren oder Ausscheiden“-Entscheidung des BGH (19.10.09, II ZR 240/08, BGHZ 183, 1; s. auch die Nachfolgeentscheidungen 25.1.11, II ZR 122/09, DB 2011, 929; 9.6.15, II ZR 420/13, DB 2015, 1951) vorlägen. |
Hier kann X seine gegen den ablehnenden Beschluss gerichtete Anfechtungsklage mit dem Antrag verbinden, festzustellen, dass der Beschluss, mit dem die Beitragserhöhung beschlossen wird, tatsächlich gefasst wurde.
Für die GbR ist ein Beschlussmängelrecht weiterhin nicht vorgesehen. Ein solches kann allerdings durch entsprechende gesellschaftsvertragliche Formulierung eingeführt werden. Dies kann einerseits dadurch geschehen, dass auf die Bestimmungen der §§ 110 f. HGB Bezug genommen wird und diese für die jeweilige Gesellschaft als anwendbar gilt … oder es können eigene, von den gesetzlichen Regelungen abweichende Bestimmungen getroffen werden.
6. Gesellschaftsregister
Erstmals wird die GbR registerfähig. Da sie nach wie vor keine Handelsgesellschaft ist, wird sie auch nicht in das Handelsregister eingetragen, sondern in ein eigens geschaffenes neues Register, das sogenannte Gesellschaftsregister, für das nach § 707b BGB allerdings zahlreiche registerrechtliche Vorschriften des HGB gelten. Ist eine Eintragung erfolgt, ist die GbR verpflichtet, als Namenszusatz die Bezeichnung „eingetragene Gesellschaft bürgerlichen Rechts“ oder „eGbR“ zu führen (§ 707a Abs. 2 S. 1 BGB). Ist in einer eingetragenen GbR kein Gesellschafter eine natürliche Person, muss der Gesellschaftsname auf die Haftungsbeschränkung hinweisen (§ 707a Abs. 2 S. 2 BGB). Durch welche Bezeichnung dies geschieht, gibt das Gesetz nicht vor. Als jedenfalls zulässig wird die Bezeichnung „GmbH & Co. GbR“ angesehen, während umgekehrt der Zusatz „eGbRmbH“ für unzulässig gehalten wird (Schäfer, Gesellschaft bürgerlichen Rechts und Partnerschaftsgesellschaft, 9. Aufl., 2023, § 707a, Rz. 18 f.).
Einen allgemeinen Zwang, sich in das Gesellschaftsregister eintragen zu lassen, gibt es nicht, jedoch besteht ein mittelbarer Zwang für die Gesellschaften, die ein eingetragenes Recht erwerben möchten. Eine Eintragungsnotwendigkeit besteht daher für GbRs, die
- Grundstücksrechte erwerben oder veräußern,
- Marken- oder Patentrechte beantragen,
- Gesellschafter einer GbR werden wollen (§ 40 Abs. 1 S. 3 GmbHG) oder
- Anteile an einer Aktiengesellschaft erwerben wollen (§ 67 Abs. 1 S. 3 AktG).
Unabhängig von diesen Eintragungsnotwendigkeiten kann allerdings auch ein anders begründetes Interesse an der Eintragung bestehen. Dies kann sich z. B. daraus ergeben, dass die Eintragung nach § 707 Abs. 2 Nr. 3 BGB auch die Angabe der Vertretungsbefugnis der Gesellschafter umfasst. Da nach § 707a Abs. 3 S. 1 BGB von einer Eintragung im Handelsregister entsprechende Publizitätswirkungen ausgehen, kann durch eine solche Registereintragung Rechtsklarheit und -sicherheit im Zusammenhang mit gesellschaftsvertraglich vereinbarten Einzelvertretungsbefugnissen hergestellt werden.
Weiterführende Hinweise
- Simon Röß, Die GbR nach dem MoPeG, NZG 2023, 401
- Sebastian Mock, Alte Gesellschaftsverträge im neuen Recht des MoPeG, NJW 2023, 3537
- Thomas Liebscher/Alexander Rickelt, Beschlussverfahren und Beschlussmängelrecht nach dem MoPeG, ZPG 2023, 441
- Johannes Wertenbruch, Die Vertretung der Personengesellschaft nach MoPeG, GmbHR 2024, 1