· Fachbeitrag · Gesellschaftsrecht
Recht des Insolvenzverwalters zur Abtretung von Ersatzansprüchen des Schuldners an einen Dritten
von RA StB FA StR u HuGsR Axel Scholz, Delmenhorst
| Ein Insolvenzverwalter ist nicht gehindert, Ersatzansprüche des Schuldners wegen verbotener Zahlungen im Rahmen eines Vergleichs an einen Dritten abzutreten (BGH 14.6.18, IX ZR 232/17, Abruf-Nr. 202468 ). |
1. Sachverhalt
Die Insolvenzverwalter verschiedener insolventer Gesellschaften einer Unternehmensgruppe trafen untereinander eine Vereinbarung zur Erledigung und Beilegung von zahlreichen rechtlichen Auseinandersetzungen über gegenseitige Ansprüche der insolventen Gesellschaften. Diese Vereinbarung sieht unter anderem vor, dass mögliche vertragliche und außervertragliche Ansprüche gegen die Geschäftsführer an einen der Insolvenzverwalter, den A, abgetreten werden und A vorsorglich zur Geltendmachung der Ansprüche und zur Prozessführung im eigenen Namen ermächtigt wird. Dazu wurden auch die etwaigen Ansprüche der Insolvenzverwalter gegen die Geschäftsführer gemäß § 64 S. 1 GmbHG auf Erstattung von Zahlungen nach Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung der Insolvenzschuldnerinnen“ abgetreten. Aufgrund dieser Vereinbarung verlange A von 2 Geschäftsführern als Gesamtschuldner Schadenersatz nach § 64 GmbHG wegen Zahlungen für eine der Gesellschaften im Zeitraum vor Insolvenzeröffnung. Die Geschäftsführer halten die Abtretung für unwirksam.
2. Entscheidung
Im Revisionsverfahren wies der BGH ebenso wie das OLG die Berufung der Geschäftsführer ab. Der BGH stellte auf der Basis seiner bisherigen Rechtsprechung fest, dass die Abtretung von Schadenersatzansprüchen gegen die Geschäftsführer nach § 64 GmbHG durch den Insolvenzverwalter der Gesellschaft nicht insolvenzzweckwidrig und damit wirksam ist.
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