· Fachbeitrag · Gesellschaftsrecht
Schadenersatzverpflichtung des Geschäftsführers für eigene Bezüge
von RA Dr. Jochen Blöse MBA, FA f. Handels- und Gesellschaftsrecht, Köln
| Zahlt sich ein Geschäftsführer ohne Vereinbarung mit der Gesellschafterversammlung ein Gehalt aus oder sind die Zahlungen an ihn höher als vereinbart, kann eine Schadenersatzverpflichtung entstehen. Wissen die Gesellschafter das und erteilen ihm dennoch Entlastung, ist die GmbH mit Ansprüchen gegen ihn ausgeschlossen. Das OLG Brandenburg (29.6.22, 7 U 133/21, GmbHR 23, 410) hat sich zu den Voraussetzungen einer wirksamen Entlastung und der Frage geäußert, ob auch aus der Feststellung eines Jahresabschlusses eine der Entlastung vergleichbare Rechtsfolge abgeleitet werden kann. |
1. Grundsätzliches
Eine der zentralen Grundlagen für Ansprüche einer GmbH gegen ihren Geschäftsführer ist die Vorschrift des § 43 Abs. 2 GmbHG. Eine Schadenersatzverpflichtung nach § 43 Abs. 2 GmbHG besteht dann, wenn der Geschäftsführer seine Pflichten schuldhaft verletzt hat und aus dieser Pflichtverletzung für die GmbH kausal ein Schaden entstanden ist. Ist diese Situation gegeben, bedarf es außerdem eines Gesellschafterbeschlusses nach § 46 Nr. 8 GmbHG, damit gegenüber dem Geschäftsführer erfolgreich Klage erhoben werden kann. Dieser Beschluss ist nicht nur formale Voraussetzung für die Möglichkeit der gerichtlichen Geltendmachung, sondern nach herrschender Meinung vielmehr eine materielle Anspruchsvoraussetzung (Altmeppen, GmbHG, 11. Aufl., 2023, § 46, Rz. 88; Noack/Servatius/Haas-Noack, GmbHG, 23. Aufl., 2022, § 46, Rz. 61).
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G ist Geschäftsführer der A-GmbH, die Beratungsleistungen des Unternehmensberaters U ‒ einem persönlichen Freund von G ‒ in Anspruch nimmt. U stellt für seine Tätigkeit überhöhte Rechnungen. G erkennt dies, veranlasst aber gleichwohl die Bezahlung der von U verlangten Vergütung. Dieser Vorgang wird von dem zweiten Geschäftsführer B aufgedeckt. B sorgt dafür, dass von der A-GmbH klageweise Schadenersatzansprüche gegen G geltend gemacht werden. Die Gesellschafter haben B über die Klageerhebung informiert, es wurde jedoch kein Beschluss der Gesellschafterversammlung über die Geltendmachung der Ansprüche gefasst. |
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