· Fachbeitrag · Gesellschaftsrecht
Start-ups: Welche Anforderungen bestehen an eine Fortbestehensprognose?
von RA Dr. Jochen Blöse MBA, FA f. Handels- und Gesellschaftsrecht, Köln
| Eigentlich sind Start-ups keine eigene rechtliche Kategorie und für die Beurteilung rechtlicher Fragen sind die allgemeinen Regelungen heranzuziehen. So kommt es im Gesellschaftsrecht in erster Linie darauf an, welche Rechtsform für das Start-up gewählt wurde. Im Insolvenzrecht gelten dabei die allgemeinen Insolvenzauslösetatbestände. Gleichwohl ist die Rechtsprechung bereit, Besonderheiten von Unternehmen dieser Art anzuerkennen. Was dies für die Überschuldungsprüfung bei einem Start-up bedeuten kann, macht das OLG Düsseldorf (20.7.21, 12 W 7/21, NZG 21, 1266) deutlich. |
1. Was ist ein Start-up?
Nach einer gängigen Definition handelt es sich bei einem Start-up um ein junges, noch nicht etabliertes Unternehmen, das zur Verwirklichung einer innovativen Geschäftsidee gegründet wurde. Typisch ist dabei eine geringe Startkapitalausstattung und deshalb das frühzeitige Bedürfnis, zur Ausweitung der Geschäftstätigkeit Venture-Capital bzw. Seed-Capital in Anspruch zu nehmen (Definition von Achleitner, Gabler Wirtschaftslexikon: iww.de/s5787).
Der Umstand, dass für ein Start-up die Beteiligung von Investoren wesenhaft ist, hat das OLG Düsseldorf veranlasst, gewisse Besonderheiten bei der Überschuldungsprüfung zu akzeptieren.
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