· Fachbeitrag · Insolvenzrecht
Zahlungen nach Insolvenzreife: Ein Dauerbrenner
von RA Dr. Jochen Blöse, FA f. Handels- und Gesellschaftsrecht, MBA, Mediator (CfM), Köln
| Für den GmbH-Geschäftsführer ist die Verpflichtung zur Erstattung von Zahlungen, die nach Insolvenzreife geleistet wurden, die weitgehendste Haftungsbedrohung. Während die allgemeine Haftungsbestimmung des § 43 Abs. 2 GmbHG regelmäßig nur bei abgegrenzten Pflichtverletzungen zum Tragen kommt, ist der praktische Anwendungsbereich des § 64 S. 1 GmbHG zeitraumbezogen und führt fast immer zu erheblichen Ansprüchen. In einer aktuellen Entscheidung hat das OLG München (17.1.19, 23 U 998/18) zu nahezu allen Aspekten einer solchen Haftungskonstellation Stellung genommen. |
1. Vorliegen einer (rechnerischen) Überschuldung
Insolvenzreife liegt dann vor, wenn Zahlungsunfähigkeit (§ 17 InsO) oder Überschuldung (§ 19 InsO) gegeben sind. Eine lediglich drohende Zahlungsunfähigkeit i. S. v. §§ 18 InsO ist hingegen nicht ausreichend.
In der vorerwähnten Entscheidung hat sich das OLG München mit dem Aspekt der Zahlungsunfähigkeit nicht auseinandersetzen müssen, da nach seinen Feststellungen eine Überschuldung gegeben war. Instrument zur Feststellung einer Überschuldung ist gemeinhin ein Überschuldungsstatus. Es ist allerdings ständige Rechtsprechung, dass für die Zwecke der Darlegung einer Insolvenzreife im Zusammenhang von Ansprüchen aus § 64 S. 1 GmbHG der Handelsbilanz indizielle Bedeutung zukommt, wenn darin eine bilanzielle Überschuldung ausgewiesen wird.
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