· Fachbeitrag · Gesellschaftsrecht
Was ist eine wirtschaftliche Neugründung und was ist zu beachten?
von RA Dr. Jochen Blöse MBA, FA f. Handels- und Gesellschaftsrecht, Köln
| In die Situation einer wirtschaftlichen Neugründung können Gesellschafter und Geschäftsführer auf zwei unterschiedliche Arten geraten. In der einen Variante, der Verwendung einer Vorrats-GmbH geschieht dies quasi mit Vorsatz, wenngleich auch nicht immer im Bewusstsein der sich ergebenden rechtlichen Konsequenzen. In der anderen Variante, der Wiederverwendung einer vorübergehend inaktiven Gesellschaft ist die ‒ meist unerfreuliche ‒ Überraschung umso größer. Die sich ergebenden Konsequenzen, d. h. einerseits die Anwendbarkeit der Grundsätze über die Unterbilanzhaftung und andererseits die Handelndenhaftung können zu einschneidenden Problemlagen für die betroffenen Personen führen. |
1. Vorliegen einer wirtschaftlichen Neugründung
Das Problem der wirtschaftlichen Neugründung ist insbesondere in den Beschlüssen des BGH vom 9.12.02 (II ZB 12/02, BGHZ 153, 158) und 7.7.03 (II ZB 4/02, BGHZ 155, 318) aufgegriffen worden. Den beiden vorstehend bereits erwähnten Varianten, der Nutzung einer Vorratsgesellschaft und der Wiederverwendung einer vorübergehend inaktiven Gesellschaft, ist gemein, dass es sich bei den Gesellschaften, die wirtschaftlich neugegründet werden, bis zur (Wieder-)Aufnahme der wirtschaftlichen Tätigkeit um leere Hülsen ‒ so der vom BGH verwendete Begriff ‒ handelt. Das Vorliegen einer solchen leeren Hülse ist nach der Rechtsprechung das entscheidende Kriterium zur Bestimmung einer wirtschaftlichen Neugründung.
1.1 Verwendung einer Vorratsgesellschaft
Hier ist das Vorliegen einer leeren Hülse zwangsläufig, da eine solche Gesellschaft ja im Zeitpunkt ihrer rechtlichen Gründung noch nicht als Träger eines bestimmten Unternehmens, sondern für eine zukünftige, inhaltlich noch nicht näher bestimmte, Verwendung vorgesehen ist.
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