· Fachbeitrag · Gesellschaftsrecht
Wer haftet für Fehlbeträge einer nicht aufgebrachten Stammeinlage?
von RA StB FA StR u. HuGsR Axel Scholz, Delmenhorst
| Nach § 24 GmbHG haften die übrigen Gesellschafter, wenn ein Gesellschafter seine Stammeinlage nicht aufbringt und seine Stammeinlage nicht eingezogen wurde. Unklar war bisher, ob ein übriger Gesellschafter auch ein solcher sein kann, der den Gesellschaftsanteil erst nach der Fälligkeit der Stammeinlage, aber vor der Einziehung erworben hat. Zu dieser Thematik hatte der BGH aktuell zu urteilen. Auch für den sogenannten Zwischenerwerber gilt die Haftung des § 24 GmbHG . Dieser Anspruch verjährt nicht analog zu § 19 Abs. 6 GmbHG (BGH 18.9.18, II ZR 312/16, Abruf-Nr. 205376 ). |
1. Sachverhalt
Im Gesellschaftsvertrag der A-GmbH war vorgesehen, dass die Stammeinlage von 25.000 EUR sofort zahlbar war. Dieser Verpflichtung kam der Alleingesellschafter H zunächst nach. Bis zur Eintragung der Gesellschaft im Handelsregister wurde aber ein Teilbetrag wieder an H zurückgezahlt. Zudem bestand bei Eintragung eine Unterbilanz. Anschließend teilte H seinen Geschäftsanteil in einen Anteil von 17.500 EUR und zwei Anteile von 3.750 EUR und verkaufte und übertrug je einen Anteil von 3.750 EUR an B und C. Später wurde das Insolvenzverfahren über das Vermögen der GmbH eröffnet und ein Insolvenzverwalter bestellt. Dieser verklagte H, B und C als Gesamtschuldner auf Leistung der offenen Stammeinlage und Erstattung der Unterbilanz. Der Klage wurde gegen H insgesamt, gegen B und C nur entsprechend ihrem Anteil am Stammkapital in Höhe von jeweils 15 % der geltend gemachten Beträge stattgegeben. Daraufhin leitete der Insolvenzverwalter das Kaduzierungsverfahren gegen H ein. Gleichzeitig verlangte er von B und C eine anteilige Ausfallhaftung für die gegen H titulierten Ansprüche aus Unterbilanzhaftung und Leistung der noch offenen Einlage. Im Laufe des Rechtsstreits kaduzierte er den Geschäftsanteil des H. Das LG hat der Klage stattgegeben, das Berufungsgericht hat sie auf die Berufung von B und C wieder abgewiesen.
2. Entscheidung
Der BGH gab der Revision statt, hob das angefochtene Urteil auf und verwies die Sache an das Berufungsgericht zurück, weil nicht geklärt worden war, ob die offene Forderung nach Kaduzierung von dem vorrangig zahlungspflichtigen H eingezogen werden kann. Vorliegend war zudem unklar, ob von weiteren Beitreibungsmaßnahmen gegen H abgesehen werden konnte und daher die Haftung von B und C eingreift.
3. Begründung
§ 24 GmbHG enthält keine Unterscheidung, ob die übrigen Gesellschafter ihre Gesellschafterstellung vor oder erst nach Fälligkeit der dem Kaduzierungsverfahren zugrunde liegenden Forderung erworben haben.
Gegen eine solche Unterscheidung spricht nach Ansicht des BGH der Schutzzweck des § 24 GmbHG. Die Vorschrift dient der Sicherung der Kapitalaufbringung und dem damit verknüpften Gläubigerschutz. Sie ist Ausdruck der subsidiären Gesamtverantwortung sämtlicher Gesellschafter für die Aufbringung des Stammkapitals. Diese Verantwortung trifft grundsätzlich alle Gesellschafter, die ab Fälligkeit der betreffenden Einlageforderung Mitglied der Gesellschaft sind, bis der rückständige Betrag erbracht worden ist. Zu welchem Zeitpunkt sie in diesem Zeitraum ihre Gesellschafterstellung erworben haben, ist dabei ohne Belang.
Beachten Sie | Daraus folgt indes nicht, dass nur diejenigen als übrige Gesellschafter im Sinne von § 24 GmbHG anzusehen sind, die bereits im Zeitpunkt der Fälligkeit der betreffenden Einlageforderung Gesellschafter waren. Vielmehr ergibt sich daraus, dass auch der spätere Erwerber eines Geschäftsanteils dieser Haftung unterliegt, da er mit der Begründung seiner Gesellschafterstellung in die mit der Mitgliedschaft verbundenen Pflichten eintritt. Zu diesen Pflichten zählt auch die bereits aufschiebend bedingt entstandene Haftung seines Rechtsvorgängers nach § 24 GmbHG.
3.1 Haftung des Alleingesellschafters
Auch der Anteilserwerber hat als Gesellschafter bei Eintritt der weiteren Voraussetzungen der §§ 21 ‒ 23 GmbHG gemäß § 24 GmbHG für die Forderung einzustehen, die der Kaduzierung zugrunde liegt. Dies gilt auch für den Erwerb von einem Alleingesellschafter, der die GmbH gegründet hat.
3.2 Ausfallhaftung in Bezug auf Geschäftsanteile
Durch die Teilung des Geschäftsanteils sind mit den abgeteilten Geschäftsanteilen mehrere selbstständige Anteile entstanden. Dabei sind teilbare Rechte und Pflichten (wie etwa das Stimm- und Gewinnbezugsrecht sowie Einlage- und Nachschusspflichten) anteilig auf die durch die Teilung entstandenen Geschäftsanteile übergegangen, wohingegen unteilbare Rechte (etwa das Informations- und Anfechtungsrecht) sowie allgemeine Pflichten mit allen durch die Teilung entstandenen Anteilen bzw. der diesbezüglichen Gesellschafterstellung gleichermaßen verbunden sind. Zu diesen allgemeinen Pflichten zählt auch die für jeden Geschäftsanteil grundsätzlich geltende gesetzliche Verpflichtung zur Ausfallhaftung nach § 24 GmbHG. Diese Verpflichtung besteht daher ab der Teilung auch bereits aufschiebend bedingt für jeden neu entstandenen Geschäftsanteil, soweit die auf die jeweils anderen Anteile entfallenden Forderungen fällig und nicht erfüllt worden sind.
Die Ausfallhaftung von B und C für die offene Einlage des H und seine Unterbilanzhaftung ist mit ihrem Geschäftsanteilserwerb aufschiebend bedingt entstanden. Der Anspruch gegen H auf Leistung der Einlage war nach den Bestimmungen des Gesellschaftsvertrags entstanden. Der Anspruch aus Unterbilanzhaftung, der ebenfalls von der Ausfallhaftung nach § 24 GmbHG erfasst wird, war mit der Eintragung der GmbH im Handelsregister fällig. Dass der Haftungsanspruch aus § 24 GmbHG im Zeitpunkt der Geschäftsanteilsübertragung noch nicht rückständig ist, steht einer Forthaftung des Veräußerers nicht entgegen. Unerheblich ist auch, dass die Forthaftung des Veräußerers nach dem Wortlaut des § 16 Abs. 2 GmbHG auf Einlageforderungen beschränkt ist.