· Fachbeitrag · Gesellschaftsrecht
Wo wohnt die GmbH?
von RA Dr. Jochen Blöse MBA, FA f. Handels- und Gesellschaftsrecht, Köln
| Der Sitz einer GmbH hat unter zahlreichen Gesichtspunkten Bedeutung. So richtet sich nach dem Sitz der allgemeine Gerichtsstand i. S. v. §§ 12, 17 ZPO und auch behördliche Zuständigkeiten sind im Grundsatz davon abhängig, wo der Sitz der Gesellschaft ist. Aber auch für die Durchführung von Gesellschafterversammlungen ist der Sitz relevant. |
1. Was gilt, wenn keine Regelung vorhanden ist?
Häufig enthalten GmbH-Gesellschaftsverträge die Bestimmung, dass Gesellschafterversammlungen am Sitz der Gesellschaft durchzuführen sind. Auch dann, wenn eine solche Regelung nicht enthalten ist, gilt aber nichts anderes, da in diesen Fällen die aktienrechtliche Bestimmung des § 121 Abs. 5 S. 1 AktG analog anzuwenden ist, aus der sich ebenfalls ergibt, dass die Gesellschafterversammlung am Sitz der Gesellschaft stattzufinden hat.
2. Ist Sitz gleich Sitz?
Nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 GmbHG muss der Gesellschaftsvertrag zwingend eine Regelung zum Sitz der Gesellschaft enthalten.
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