· Fachbeitrag · Gesellschaftsrecht
Zur zivilrechtlichen Haftung im Gründungsstadium der GmbH
von lt. RD a. D. Michael Daumke, Berlin
| Die GmbH existiert nicht sofort, sondern durchläuft ein Gründungsstadium bzw. hat mehrere Gründungsphasen. Allgemein wird unterschieden zwischen Vorgründungsstadium, Gründungsstadium und der fertigen GmbH. Zeitlich markiert werden diese Gründungsabschnitte durch die notarielle Beurkundung des Gesellschaftsvertrags einerseits und die Eintragung in das Handelsregister andererseits. Im Folgenden wird die Haftungssituation in den einzelnen Gründungsphasen dargelegt. |
1. Entstehungsphasen der GmbH
Gesellschaftsrechtlich ist zwischen der Vorgesellschaft und der eingetragenen GmbH zu unterscheiden. Als Vorgesellschaft bezeichnet man die errichtete, aber noch nicht eingetragene GmbH, d. h. die GmbH im Gründungsstadium. Die Vorgesellschaft setzt also den Abschluss des notariellen Gesellschaftsvertrags voraus. Die Vorgründungsgesellschaft ist dagegen in der Regel eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts, deren Zweck in der gemeinsamen Errichtung einer GmbH besteht, oder, wenn bereits ein Handelsgewerbe betrieben wird, eine OHG. Die Vorgründungsgesellschaft bezieht sich deshalb auf die Zeit vor Abschluss des notariellen Gesellschaftsvertrags.
Beachten Sie | § 11 Abs. 2 GmbHG regelt den Rechtszustand vor der Eintragung der Gesellschaft. In Abs. 2 heißt es: Ist vor der Eintragung im Namen der Gesellschaft gehandelt worden, so haften die Handelnden persönlich und solidarisch.
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