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  • · Fachbeitrag · Gesellschaftsrecht/Handelsregister

    Einstellung gleichzeitig eingereichter Gesellschafterlisten in das Registerportal

    | Das Registergericht ist bei zeitgleichem Einreichen mehrerer geänderter Gesellschafterlisten an die vom Notar vorgegebene chronologische Reihenfolge gebunden (OLG Düsseldorf 18.3.19, 3 Wx 53/18, Abruf-Nr. 209356 ). |

     

    1. Sachverhalt

    Der Notar übersandte für die X-GmbH am 7.2.18 vier Gesellschafterlisten mit der Bitte, diese in der von ihm angegebenen Reihenfolge in den Registerordner des Handelsregisters einzustellen. Das Registergericht trug die Listen jedoch in einer anderen Reihenfolge ein unter Angabe der jeweiligen Erstellungsdaten. Der Notar beantragte erneut die chronologische Eintragung der Listen entsprechend den Erstellungsdaten. Dies lehnte das Registergericht ab, da kein Anspruch auf Aufnahme mehrerer gleichzeitig eingereichter Listen in einer bestimmten Reihenfolge bestehe.

     

    2. Entscheidungsgründe

    Das OLG weist das Registergericht an, die chronologische Reihenfolge der vier gleichzeitig eingereichten Gesellschafterlisten der X-GmbH im Dokumentenbaum des Registerordners kenntlich zu machen.