· Fachbeitrag · Gesetzgebung
ZuFinG II begünstigt Übertragung stiller Reserven bei Veräußerung von Anteilen an Kapitalgesellschaften
von Dipl.-Finw. (FH) Thomas Rennar, Hannover
| Trotz des Bruchs der Ampel-Koalition und der damit verbundenen allgemeinen politischen Unsicherheit wurde am 27.11.24 der Regierungsentwurf eines Zweiten Gesetzes zur Finanzierung von zukunftssichernden Investitionen (Zweites Zukunftsfinanzierungsgesetz ‒ ZuFinG II) verabschiedet. Damit soll die Bildung von Rücklagen zur Reinvestition stiller Reserven bei der Veräußerung von Anteilen an Kapitalgesellschaften nach § 6b Abs. 10 EStG als Wachstumschance gefördert werden. |
1. Hintergrund
Stabile, effiziente und tiefe Kapitalmärkte sind von entscheidender Bedeutung für Innovation, private Investitionen und Wachstum. Mit dem Zukunftsfinanzierungsgesetz (ZuFinG, BGBl I 23, Nr. 354) wurden bereits zahlreiche Maßnahmen zur Verbesserung der Rahmenbedingungen für den Kapitalmarkt und für Start-ups ergriffen. Ziel des ZuFinG II ist es daher ‒ aufbauend auf dem ZuFinG ‒, die Wettbewerbsfähigkeit und Attraktivität des Finanz-standorts Deutschland weiter zu stärken und vor allem die Finanzierungsoptionen für junge, dynamische Unternehmen zu verbessern. Dies umfasst insbesondere auch die steuerrechtlichen Rahmenbedingungen, die ein wichtiger Faktor für Investitionsentscheidungen sind.
Mit der Wachstumsinitiative will die Bundesregierung der Wirtschaft zusätzliche Wachstumsimpulse geben und den Wirtschaftsstandort Deutschland wettbewerbs- und zukunftsfähig aufstellen. Ein weiteres Ziel des ZuFinG II ist es, Kapitalmittel in stärkerem Umfang für Investitionen in Infrastruktur und erneuerbare Energien nutzbar zu machen. Angesichts des enormen Investitionsbedarfs in diesen beiden Bereichen ist es wichtig, zusätzlich zu den bereits vorhandenen Maßnahmen zur Absicherung von Investitionen in erneuerbare Energien, wie etwa dem Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG 2023), auch darüber hinaus einen rechtssicheren Rahmen für Investitionen in erneuerbare Energien und Infrastruktur zu schaffen, um die dringend notwendigen Projekte umzusetzen und den Übergang zu einer nachhaltigeren Zukunft zu beschleunigen (vgl. RegE ZuFinG II).
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