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  • · Nachricht · GEZ-Beiträge für das Handwerk

    Ab 1.1.13 gelten neuen Vorschriften zum Rundfunkbeitrag für Handwerksbetriebe

    | Ab dem kommenden Jahr gelten neue Vorschriften zum Rundfunkbeitrag. Die Handwerkskammer Düsseldorf stellt auf Ihrer Homepage die notwendigen Informationen und einen Rechner zur Verfügung, mit dem schon jetzt eine Berechnung der künftigen Gebühren möglich ist. |

    Grundstruktur des neuen Rundfunkbeitrags

    Die Pflicht der Unternehmen zur Entrichtung des neuen „Rundfunkbeitrages“ knüpft ab 2013 grundsätzlich an der Anzahl der Beschäftigten pro Betriebsstätte an und besteht unabhängig vom Vorhandensein von Rundfunkempfangsgeräten.

     

    • Kleinbetriebe bis acht Beschäftigte (pro Betriebsstätte) müssen einen Drittelbeitrag entrichten (5,99 EUR)
    • Betriebsstätten bis 19 Beschäftigte einen vollen Beitrag (17,98 EUR)
    • Betriebsstätten bis 49 Beschäftigte zwei Beiträge (35,96 EUR)
    • Betriebsstätten bis 249 Beschäftigte fünf Beiträge (89,90 EUR)
    • Betriebsstätten bis 499 Beschäftigte zehn Beiträge (179,80 EUR)
    • Weitere Staffelungen

     

    Die betrieblichen (und zugelassenen) Kraftfahrzeuge unterliegen der Beitragspflicht. Pro Betriebsstätte ist ein Fahrzeug beitragsfrei, für weitere Fahrzeuge ist je ein Drittelbeitrag zu entrichten.

     

    Auf dem aktuellen Erfassungsbogen der GEZ sind die Anzahl der Beschäftigten und die Anzahl der Fahrzeuge einzutragen. Neben der von der GEZ direkt angeschriebenen Betriebsstätte sind auch weitere Betriebsstätten des Unternehmens anzugeben. Grundsätzlich besteht gemäß Staatsvertrag Auskunftspflicht.

     

    Weiterführender Hinweis

     

     

     

    Quelle: ID 33299460