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  • 06.05.2021 · Nachricht · Grunderwerbsteuer

    Übergangsregelung zur Berücksichtigung der Instandhaltungsrückstellung

    | Bisher durften Immobilienkäufer die Instandhaltungsrückstellung von der Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbsteuer abziehen, wenn aus dem Notarvertrag ersichtlich war, dass die Instandhaltungsrückstellung in die Kaufpreisfindung eingeflossen ist. Diese steuerzahlerfreundliche Sichtweise hat der BFH (16.9.20, II R 49/17) gekippt. Diese neuen Grundsätze greifen im Übrigen auch beim Erwerb von Wohneigentum. |