· Fachbeitrag · Haftung
Verstöße gegen das Mindestlohngesetz (MiLoG) -Diese rechtlichen Konsequenzen erwarten Sie!
von RA Martin Brilla, Aachen
| Auch wenn die Anforderungen des Mindestlohngesetzes (MiLoG) an die Arbeitgeber etwas gelockert wurden (s. im Anschluss an diesen Beitrag), bleibt die Frage relevant, welche Folgen Verstöße gegen das MiLoG haben. Der Beitrag zeigt auf, welche finanziellen und weiteren Konsequenzen Arbeitgeber in solchen Fällen zu befürchten haben. |
1. Zivilrechtliche Nachhaftung des Arbeitgebers
Nach § 1 MiLoG sind Arbeitgeber seit dem 1.1.15 - von eng begrenzten Ausnahmefällen wie unter 18-jährige Jugendliche ohne Berufsausbildung, Langzeitarbeitslose, Auszubildende, Ehrenamtliche sowie teilweise Praktikanten abgesehen - verpflichtet, den gesetzlichen Mindestlohn zu zahlen. Dementsprechend sind alle Vereinbarungen, die den Mindestlohn beschränken oder ausschließen unwirksam (§ 3 S. 1 MiLoG). Hierzu zählen auch Vereinbarungen, den Mindestlohn auf Umwegen zu umgehen, beispielsweise durch unbezahlte Überstunden im Niedriglohnsektor.
Da Arbeitnehmer Anspruch auf „Zahlung eines Arbeitsentgelts mindestens in Höhe des Mindestlohns“ haben (§ 1 Abs. 1 MiLoG), ist die Differenz zum Mindestlohn von derzeit 8,50 EUR auszugleichen. Zusätzlich haben natürlich die Sozialkassen Anspruch auf eine Nachzahlung, da ja nicht ausreichend Sozialversicherungsbeiträge abgeführt wurden.
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