· Fachbeitrag · Transparenzregister
Neue Handlungspflichten für Unternehmen: Das können Sie jetzt für Ihre Mandanten tun
von Jens Punstein, Geschäftsführer der UBO Check GmbH, Köln
| Durch den Wegfall der sog. Mitteilungsfiktion am 1.8.21 (Rechtseinheiten konnten auf die Zumeldung anderer Register an das Transparenzregister vertrauen) sind Meldepflichtige nunmehr selbst verantwortlich für die erforderlichen Mitteilungen zu den wirtschaftlich Berechtigten bzw. den fiktiv wirtschaftlich Berechtigten an das Transparenzregister. BBP beleuchtet, was das für die Beratungspraxis bedeutet und wo aktuell Handlungsbedarf besteht. |
1. Was ist das Transparenzregister?
Das deutsche Transparenzregister existiert seit dem 27.6.17. Es wurde eingeführt mit dem Ziel der Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung, indem es die natürlichen Personen hinter juristischen Strukturen sichtbar macht. Dies soll den Missbrauch zu unlauteren Zwecken von Rechtseinheiten wie Personen- und Kapitalgesellschaften, Genossenschaften, Partnerschaftsgesellschaften, Stiftungen und Vereinen verhindern. Geführt wird das Register unter der Leitung der Bundesanzeiger Verlag GmbH, die dafür vom Bundesministerium der Finanzen beauftragt wurde. Die gesetzlichen Vorgaben zum Transparenzregister finden sich
- im Geldwäschegesetz (GwG),
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