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  • · Fachbeitrag · Inflationsausgleichsprämie

    BAG versagt tarifvertraglichen Ausschluss von Arbeitnehmern in Passivphase der Altersteilzeit

    von Prof. Dr. Ralf Jahn, Würzburg

    | Am 31.12.24 endet für Arbeitgeber die Möglichkeit, Arbeitnehmern eine steuer- und abgabenfreie Inflationsausgleichsprämie (IAP) zu zahlen. Das BAG (12.11.24, 9 AZR 71/24, Abruf-Nr.  244736 ) hat nun entschieden, dass bei einer tarifvertraglich vereinbarten IAP Arbeitnehmer in Altersteilzeit nicht ohne Weiteres von der IAP ausgeschlossen werden dürfen. BBP erläutert, worauf Arbeitgeber jetzt noch achten sollten. |

    1. Hintergrund der IAP

    Mit dem sog. dritten Entlastungspaket hat die Ampelkoalition eine IAP auf den Weg gebracht. Hintergrund waren die gestiegenen Verbraucherpreise und die hohen Energiekosten. Mit der IAP können Arbeitgeber ihren Beschäftigten im Zeitraum vom 26.10.22 bis 31.12.24 eine Prämie von insgesamt bis zu 3.000 EUR als Inflationsausgleich in Form von zusätzlichen Zuschüssen oder Sachbezügen zahlen. Rechtsgrundlage ist § 3 Nr. 11c EStG, der durch das Gesetz zur temporären Senkung des Umsatzsteuersatzes auf Gaslieferungen über das Erdgasnetz (19.10.22, BGBl I 22, 1743) eingefügt wurde.

    2. Sachverhalt

    Der Kläger ist Arbeitnehmer eines Energiewirtschaftsunternehmens und hatte Altersteilzeit im Blockmodell mit Beginn der Passivphase am 1.5.22 vereinbart. Der zuständige Arbeitgeberverband einigte sich mit den Gewerkschaften ver.di und IG BCE anlässlich der Tarifrunde 2023 in dem „Tarifvertrag über eine einmalige Sonderzahlung gemäß § 3 Nr. 11c EStG“ (TV IAP) auf die Gewährung einer IAP, die unabhängig vom individuellen Beschäftigungsgrad 3.000 EUR beträgt. Es handelte sich nach der Protokollnotiz zum TV IAP um eine Beihilfe bzw. Unterstützung des Arbeitgebers zur Abmilderung der gestiegenen Verbraucherpreise. Von der Zahlung sind gemäß § 1 Abs. 2 S. 3 TV IAP insbesondere Arbeitnehmer ausgeschlossen, die sich am 31.5.23 in der Passivphase der Altersteilzeit oder im Vorruhestand befanden.