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  • · Fachbeitrag · Investitionsabzugsbetrag

    Kein Abzugsbetrag für Software nach § 7g EStG

    | Für bewegliche Wirtschaftsgüter können Investitionsabzugsbetrag und Sonder-AfA genutzt werden. Das betrifft nach Auffassung des BFH (18.5.11, X R 26/09, Abruf-Nr. 112999 ) jedoch nur materielle Gegenstände. Software hingegen ist ein immaterielles Wirtschaftsgut. Das gilt grundsätzlich auch dann, wenn es sich um Standardsoftware handelt, die auf einem Datenträger gespeichert ist. |

     

    Abweichend von der Auffassung der Vorinstanz (FG Köln 17.2.09, 1 K 1171/06, Abruf-Nr. 092979) hält der BFH Standardsoftware für nicht nach § 7g EStG begünstigt, da nur materielle Wirtschaftsgüter diese Voraussetzung erfüllen können. Der BFH lässt offen, ob er der in R 5.5 Abs. 1 EStR zum Ausdruck gekommenen Verwaltungsauffassung folgt, nach der Trivialprogramme bis 410 EUR materielle Wirtschaftsgüter sind.

     

    HINWEIS |  Das Urteil ist noch zur ehemaligen Ansparabschreibung (§ 7g EStG alt) ergangen, lässt sich aber ohne Abstriche auf den seit 2007 geltenden Investitionsabzugsbetrag (§ 7g EStG neu) übertragen.

    Quelle: Ausgabe 01 / 2012 | Seite 2 | ID 31082240