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  • · Fachbeitrag · Kapitalertragsteuer

    Steuerbescheinigung bei Gewinnausschüttung rechtmäßig ausstellen

    von Dipl.-Finw. (FH) Thomas Rennar, Hannover

    | Gerade für Gesellschafter-Geschäftsführer sind Gewinnausschüttungen praxisrelevant. Wie eine jeweilige Steuerbescheinigung der leistenden Körperschaft und Co. richtig auszustellen ist, beleuchtet dieser Beitrag anhand ausgewählter praktischer Einzelheiten. |

    1. Hintergrund

    Für Kapitalerträge, die dem Steuerabzug nach § 43 Abs. 1 EStG unterliegen, hat der Schuldner der Kapitalerträge oder die auszahlende Stelle dem Gläubiger der Kapitalerträge auf Verlangen eine Steuerbescheinigung nach amtlich vorgeschriebenem Muster mit bestimmten steuerlich erforderlichen Angaben auszustellen. Die Verpflichtung besteht unabhängig davon, ob ein Steuerabzug vorgenommen wird. Für die Steuerbescheinigungen sind amtlich vorgeschriebene Muster zu verwenden. Von ihnen darf nach Inhalt, Aufbau und Reihenfolge der Angaben nicht abgewichen werden. Eine Ergänzung der Steuerbescheinigungen um ein zusätzliches Adressfeld ist jedoch zulässig. Der Anspruch auf Ausstellung einer Steuerbescheinigung entsteht frühestens für Kapitalerträge, die dem Gläubiger nach dem 31.12.08 zufließen.

     

    Die Steuerbescheinigung einer leistenden Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse oder eines Personenunternehmens soll von einem Aussteller erteilt werden, der kein Kredit- oder Finanzdienstleistungsinstitut ist, z. B. einem Lebensversicherungsunternehmen. Sie gilt unabhängig von einer Abgeltungswirkung des Steuerabzugs für alle Kapitalerträge, insbesondere auch für betriebliche Kapitalerträge. Die Verpflichtung unbeschränkt steuerpflichtiger Körperschaften, ihren Anteilseignern auf Verlangen zur Anrechnung von Kapitalertragsteuer auf ihre individuelle Einkommensteuer eine Steuerbescheinigung auszustellen, wird nicht nur durch Leistungen begründet, die bei den Anteilseignern Gewinnanteile darstellen. Sie entsteht auch, wenn den Anteilseignern der Körperschaft sonstige Bezüge etc. zufließen. Dazu zählen insbesondere:

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