· Nachricht · Kassenführung
Elektronische Registrierkassen: Letzte TSE-Frist läuft am 31.12.22 ab
von Dipl.-Finw. Tobias Teutemacher, Münster
| Betroffen sind Unternehmen, die ihre elektronischen Aufzeichnungssysteme ‒ hier: insbesondere elektronische Registrierkassen ‒ noch nicht mit der vom BSI zertifizierten technischen Sicherheitseinrichtung (TSE) ausgerüstet haben. Die letzte Übergangsregelung lt. Art. 97 § 30 EGAO endet zum 31.12.22. |
Wer ist betroffen?
Im Visier stehen elektronische Registrierkassen, die nach dem 25.11.10 und vor dem 1.1.20 angeschafft wurden und die die Anforderungen des BMF-Schreibens vom 26.11.10 (s. BStBl I, 1342) erfüllen. Diese „alten“ Registrierkassen konnten zwar schon Kasseneinzeldaten (= Grundaufzeichnungen) speichern, aber bauartbedingt war eine Aufrüstung mit einer zertifizierten technischen Sicherheitseinrichtung nicht möglich. Die Unmöglichkeit der Aufrüstung war durch eine entsprechende Bescheinigung des Kassenaufstellers bzw. -herstellers, die der Systemdokumentation beizufügen war, nachzuweisen.
Drohendes Bußgeld
Für diese vorgenannten elektronischen Registrierkassen läuft die Frist aus, sodass die Unternehmer noch handeln und ein neues elektronisches Aufzeichnungssystem mit zertifizierter technischer Sicherheitseinrichtung anschaffen müssen. Ansonsten liegt ab dem 1.1.23 eine nicht mehr ordnungsgemäße Kassenführung vor. Wird dies im Rahmen einer Kassen-Nachschau oder Außenprüfung i. S. d. §§ 193 ff. AO festgestellt, kann im Rahmen eines Ordnungswidrigkeitsverfahrens (§ 379 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 und Nr. 5 AO) ein Bußgeld bis zu 25.000 EUR drohen.
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