06.08.2019 · Fachbeitrag · Kassenführung
Meldepflicht für elektronische Kassensysteme – Vordruck abwarten
| Ab dem 1.1.20 müssen Steuerpflichtige ihr elektronisches Aufzeichnungssystem an die Finanzämter melden. Betroffen sind vor allem Kassensysteme. Dem zuständigen Finanzamt sind u. a. die Art und Anzahl der im jeweiligen Unternehmen eingesetzten elektronischen Aufzeichnungssysteme und der zertifizierten technischen Sicherheitseinrichtungen mitzuteilen. Für Steuerpflichtige, die ein elektronisches Aufzeichnungssystem vor dem 1.1.20 angeschafft haben, gilt dafür eigentlich eine Frist bis zum 31.1.20 (vgl. § 146a Abs. 4 AO). |
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