· Fachbeitrag · Kritische Betrachtung der Rechtsprechung
Keine Sozialversicherungsfreiheit aufgrund von Stimmbindungsvereinbarungen?
von RA Christoph Gahle, Eggesiecker und Partner, Köln
| Am 11.11.15 hat das BSG (11.11.15, B 12 KR 13/14 R ) geurteilt, dass durch Stimmbindungsvereinbarungen keine beherrschende Rechtsmacht im Sinne von § 7 Abs. 1 SGB IV vermittelt und dadurch keine sozialversicherungsfreie selbstständige Tätigkeit begründet werden kann. Während sich die Entscheidung bezogen auf den ihr konkret zugrunde liegenden Sachverhalt als zutreffend darstellt, sind die ergänzenden rechtlichen Ausführungen zur grundsätzlich fehlenden Statusrelevanz von Stimmbindungsvereinbarungen indes nicht haltbar. |
1. Ausgangslage
Das BSG hatte über einen Fall zu urteilen, bei dem zwei Eheleute an einer GmbH beteiligt waren. Von den Geschäftsanteilen hielt der Ehemann und Geschäftsführer 60 %, die Ehefrau und alleinvertretungsberechtigte Prokuristin 40 %. Der Gesellschaftsvertrag sah vor, dass Beschlüsse grundsätzlich mit einfacher Stimmmehrheit gefasst werden. Zur Herstellung eines Stimmrechtsgleichgewichts schlossen die Eheleute eine (einfach-) schriftliche Stimmrechtsvereinbarung, in deren Rahmen sie eine einheitliche Stimmabgabe bei Gesellschafterbeschlüssen festlegten. Der Vertrag wurde auf unbestimmte Zeit geschlossen und sollte erst automatisch enden, wenn die Ehefrau mindestens 50 % der Geschäftsanteile der GmbH hält. Im Übrigen war das Recht zur ordentlichen Kündigung mit der Folge ausgeschlossen, dass eine einseitige Beendigung nur aus wichtigem Grund erfolgen konnte.
2. Die richtigen Entscheidungsgründe
Das BSG entschied zunächst, dass der Ehefrau durch die Vereinbarung im Innenverhältnis zur GmbH keine zur Annahme einer Sozialversicherungsfreiheit notwendige Rechtsmacht eingeräumt wurde. Denn trotz dieser Vereinbarung war es ihr nicht möglich, Weisungen des Geschäftsführers zu verhindern, die ihr als Prokuristin nicht genehm waren. Dem ist beizupflichten:
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