· Fachbeitrag · Kündigungsrecht
Verdacht eines illegalen Downloads von Musik oder Filmen reicht nicht für eine Kündigung
| Wird ein Arbeitnehmer verdächtigt, illegal Musik oder Filme während der Dienstzeit über seinen Arbeitsrechner heruntergeladen zu haben, darf der Arbeitgeber dennoch nicht ohne Weiteres kündigen ( LAG Hamm 6.12.13, 13 Sa 596/13 ). |
Sachverhalt
Zu diesem Ergebnis kam das LAG Hamm im Fall eines Informationstechnikers. Dieser war für die Funk- und Telefontechnik aller Polizeidienststellen eines Kreises zuständig. Deshalb befand er sich während der Dienstzeiten häufig nicht in seinem Büro im Kreishaus.
Im Zuge von Ermittlungen stellte der Arbeitgeber fest, dass sich auf dem Desktop-Rechner, den überwiegend der Arbeitnehmer nutzte, urheberrechtlich geschützte Werke befanden. Außerdem befanden sich auf dem Rechner, ebenso wie auf dem Notebook des Arbeitnehmers, Filesharing-Programme und Spezialsoftware zum unwiederbringlichen Löschen von Dateien. Im Laufe der Ermittlungen ergaben sich Anhaltspunkte dafür, dass über den Desktop-Rechner zu bestimmten Zeitpunkten Filme heruntergeladen wurden. Zur Hälfte der maßgeblichen Zeitpunkte war der Arbeitnehmer allerdings nicht im Dienst oder außerhalb des Dienstgebäudes tätig.
Entscheidung
Der Arbeitgeber kündigte dem Informationstechniker. Das AG Arnsberg hielt die Kündigung für unwirksam. Es lasse sich, so das AG, nicht feststellen, dass der Arbeitnehmer tatsächlich illegale Downloads vorgenommen habe.
Sein Rechner habe auch von anderen Mitarbeitern genutzt werden können, zumal die Anmeldung am System aufgrund eines speziellen Profils ohne Kennworteingabe möglich gewesen sei. Die fristlose Kündigung sei auch als Verdachtskündigung unwirksam.
Das LAG Hamm schloss sich dieser Ansicht an: Es ließen sich keine Feststellungen dazu treffen, dass gerade der Arbeitnehmer für das illegale Herunterladen verantwortlich war. Auch bestand nach Auffassung der Berufungskammer im Hinblick auf die unklare Verantwortlichkeit für die Download-Vorgänge kein dringender Verdacht gegen ihn.