· Fachbeitrag · Nachfolgeberatung
Nießbrauch und Nutzungsrechte: Vermeidung von Steuerfallen
von Dipl.-Finw. Karl-Heinz Günther, Übach-Palenberg
| Die Bestellung eines Nutzungsrechts in Form eines Nießbrauchs oder eines Wohnrechts an einem Gebäude ist bei nahen Angehörigen häufig unter dem Aspekt der Vermögensübertragung in vorweggenommener Erbfolge anzutreffen. Der steuerliche Hintergrund bleibt zumeist unberücksichtigt. Genau dies ist aber ein Problem, da allein die erbrechtlichen Überlegungen im Vordergrund stehen und die steuerrechtlichen Konsequenzen nicht bedacht werden. Nachfolgend werden die wesentlichen Problembereiche erläutert, die in der Besteuerungspraxis zu unliebsamen Überraschungen führen. |
1. Wirksame Vereinbarung als Grundvoraussetzung
Nießbrauchsvereinbarungen zwischen nahen Angehörigen werden steuerlich nur anerkannt, wenn sie klar vereinbart, ernsthaft gewollt und tatsächlich durchgeführt werden. Hierzu bedarf es zunächst eines bürgerlich-rechtlich wirksam begründeten Nutzungsrechts (BFH 13.5.80, VIII R 63/79, BStBl II 81, 295). Bei Grundstücken ist die notarielle Beurkundung (§ 313 BGB, § 518 Abs. 1 BGB) sowie die Eintragung in das Grundbuch (§ 873 BGB) erforderlich. Kommt eine Grundbucheintragung nicht zustande, kann ein auch steuerlich anzuerkennendes obligatorisches Nutzungsrecht entstehen (BFH 15.4.86, IX R 52/83, BStBl II 86, 605).
Bei der Bestellung eines Nießbrauchs zugunsten minderjähriger Kinder ist die Mitwirkung eines Pflegers erforderlich; dagegen bedarf es keines Dauerergänzungspflegers (BFH 13.5.80, VIII R 63/79, BStBl II 81, 295). Dies gilt entsprechend auch bei Einräumung eines obligatorischen Nutzungsrechts (BMF 30.9.13, IV C 1 - S 2253/07/10004, BStBl I 13, 1184 Rz. 7).
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