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  • · Fachbeitrag · Neue Stromsteuerentlastung

    Stromsteuer: 98 % „problemlos“ wieder holen

    von Richard Spieker, Dortmund

    | Viele Unternehmen beklagen sich über die hohen Strom- und Bürokratiekosten. Umso erfreulicher ist es, dass die Stromsteuerentlastung für produzierende Unternehmen ab dem 1.1.24 erhöht und erleichtert wurde. Nun ist es an den Unternehmen und ihren Beratern, diese Chance auch konsequent zu nutzen. Der folgende Beitrag stellt die Hintergründe und die wichtigsten Voraussetzungen vor. |

    1. Hintergründe zur neuen Rechtslage

    Der Gesetzgeber hat den Spitzenausgleich (§ 10 StromStG) zum 31.12.23 auslaufen lassen. Parallel wurde aber der Entlastungssatz nach § 9b StromStG (Stromsteuerentlastung für produzierende Unternehmen) von 5,13 EUR (§ 9b Abs. 2 StromStG) auf 20 EUR (§ 9b Abs. 2a StromStG) erhöht. Die bisherige komplexe zweistufige Stromsteuerentlastung für produzierende Unternehmen wurde durch eine einstufige Entlastung ersetzt. Die Höhe des Entlastungsvolumens im Rahmen der bisherigen Entlastung lag i. d. R. zwischen 80 bis 90 % der gezahlten Stromsteuer. Die neue, ab dem 1.1.24 gültige, Entlastung beläuft sich auf rund 98 % der gezahlten Stromsteuer.

     

    Eine weitere Reduzierung bzw. eine gänzliche Erstattung/Befreiung von der Stromsteuer ist aufgrund der EU-Vorgaben nicht möglich (europäische Mindeststeuer für betrieblich verwendeten Strom). Durch die aktuelle Entlastung gemäß § 9b StromStG wird exakt die europäische Mindeststeuer erreicht. So beträgt die deutsche Stromsteuer 20,50 EUR/MWh, die maximale Entlastung 20 EUR/MWh und es verbleibt eine Stromsteuer von 0,50 EUR/MWh (Mindeststeuer gemäß EU-Energiebesteuerungsrichtlinie).