· Fachbeitrag · Partnerschaftsgesellschaft mbH
Steuerliche Behandlung der Freiberufler
| Durch das Gesetz zur Einführung einer Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung und zur Änderung des Berufsrechts der Rechtsanwälte, Patentanwälte, Steuerberater und Wirtschaftsprüfer (15.7.13, BGBl I 13, 2386) wurde geregelt, dass sich bisher nach Partnerschaftsgesellschaftsgesetz geregelte Zusammenschlüsse von Freiberuflern zwecks gemeinsamer Berufsausübung (§ 1 Abs. 1 PartGG) nunmehr in eine Partnerschaftsgesellschaft mbB (PartGmbB) umbenennen bzw. diese neu gründen können. |
Beschluss der obersten Finanzbehörden
Fraglich war laut OFD Nordrhein-Westfalen (12.12.13, Kurzinfo ESt 30/2013), ob die beruflichen Zusammenschlüsse durch die Haftungsbeschränkung gewerblich tätig werden und somit eine Gewerbesteuerpflicht besteht. Nach dem Beschluss der obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder
- führt die Beschränkung der Berufshaftung nicht dazu, dass die Partnerschaftsgesellschaft (§ 1 Abs. 1 PartGG) kraft Rechtsform der Gewerbesteuer-pflicht unterliegt.
- ist die Partnerschaftsgesellschaft mbB eine Personengesellschaft.
- finden auf die Partnerschaftsgesellschaft mbB nach § 1 Abs. 4 PartGG grundsätzlich die Regelungen über die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (§§ 705 ff. BGB) Anwendung.
Wichtige Punkte aus der Rechtsprechung
Als Personengesellschaft ist die Partnerschaftsgesellschaft selbst kein Steuersubjekt. Vielmehr erzielen die Gesellschafter gemeinschaftlich Einkünfte, die ihnen nach dem sogenannten Transparenzprinzip als originäre eigene Einkünfte unmittelbar zuzurechnen sind (§§ 18 Abs. 4, 15 Abs. 1 Nr. 2 EStG). Die Annahme einer Gewerblichkeit nach § 15 Abs. 3 EStG bleibt unberührt.
- Im Rahmen der Gesellschaft führen auch geringfügig ausgeübte gewerbliche Tätigkeiten zu einer Infizierung der freiberuflichen Tätigkeit nach § 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG (BFH 11.8.99, XI R 12/98, BStBl II 00, 229).
- Beteiligen sich berufsfremde Personen an der Gesellschaft oder erfüllen nicht sämtliche Gesellschafter der Partnerschaftsgesellschaft die erforderlichen Merkmale der Freiberuflichkeit, erzielt die Gesellschaft ebenfalls keine Einkünfte aus freiberuflicher Tätigkeit.
- Als Berufsfremde wird z.B. in der Freiberufler-GmbH & Co. KG auch die mitunternehmerische Beteiligung der Komplementär-GmbH angesehen (BFH 3.12.03, IV B 192/03, BStBl II 04, 303; BFH 10.10.12, VIII R 42/10, BStBl II 2013 79).
- Inwieweit die Verlustausgleichs- und -abzugsbeschränkung nach § 15a EStG auch auf die PartGmbB anzuwenden ist, wird derzeit geprüft.