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  • · Nachricht · Pflichten und Rechte von Arbeitnehmer und Arbeitgeber

    Homeoffice-Pflicht endet: Wie klappt die Rückkehr ins Büro?

    | Mit Ablauf des 30.6.2021 endet die vorübergehend geltende Homeoffice-Pflicht. Das wirft für Arbeitgeber Fragen auf: Können alle Mitarbeitenden wieder im Büro arbeiten? Welche Voraussetzungen müssen für eine Rückkehr ins Büro erfüllt sein? Welche Schutzmaßnahmen müssen Unternehmen treffen? |

     

    Dazu Dr. Martin Lützeler, Fachanwalt für Arbeitsrecht und Partner bei der Wirtschaftskanzlei CMS:

    „Die Pflicht für Unternehmen, ihren Bürobeschäftigten die Arbeit im Homeoffice anzubieten, endet zum 30. Juni 2021. Arbeitgeber müssen aber weiterhin verschiedene Arbeitsschutzvorschriften beachten. Dazu zählen etwa die SARS-Cov2-Arbeitsschutzverordnung oder die für das Arbeitsleben geltenden Regelungen der Corona-Verordnungen der Bundesländer.“

     

    Lützeler erklärt:

    „Für Unternehmen wird es nicht leichter. Arbeitgeber müssen ‒ wenn sie das noch nicht getan haben ‒ ihre Gefährdungsbeurteilung aktualisieren. Das bedeutet: Sie müssen selbst klären, ob und wo Infektionsrisiken drohen und wie die Arbeitsbedingungen optimalerweise auszusehen haben. Maßgeblich sind die Arbeitsbedingungen vor Ort. Hieraus müssen Arbeitgeber ableiten, welche Schutzmaßnahmen zu treffen sind.“

     

    Lützeler weiter:

    „Wer seine Beschäftigten wieder im Betrieb sehen will, muss spätestens jetzt aktiv werden. Arbeitgeber können ihre Mitarbeitenden erst in den Betrieb zurückbeordern, wenn dort geprüfte und sichere Arbeitsbedingungen herrschen. Wenn sich etwa im Mehrpersonenbüro Abstände nicht einhalten und andere Schutzmaßnahmen nicht umsetzen lassen, wird es dabei bleiben müssen, dass nur ein Teil der Mitarbeitenden gleichzeitig im Betrieb arbeiten kann.“

     

    Arbeitsrechtler Lützeler empfiehlt:

    „Unternehmen sollten kurzfristig mithilfe ihrer Fachkräfte für Arbeitsschutz und der Betriebsärzte die Gefährdungsbeurteilung aktualisieren. Leitfäden und Checklisten der Berufsgenossenschaften helfen hierbei. Je nachdem, wie Unternehmen bereits aufgestellt sind, kann es sein, dass keine neuen Maßnahmen nötig sind oder sogar abgerüstet werden kann. Dabei sind die Beteiligungsrechte des Betriebsrats zu beachten.“

     

    Mit Blick auf Arbeitnehmer, die weiterhin im Homeoffice arbeiten möchten, ergänzt Dr. Björn Otto, Fachanwalt für Arbeitsrecht und Partner bei CMS Deutschland:

    „In Deutschland gibt es bislang keinen gesetzlich verankerten Rechtsanspruch auf Homeoffice. Soweit Arbeitnehmer mit ihrem Arbeitgeber nichts anderes vereinbart haben und die Möglichkeit, von zu Hause zu arbeiten, auch nicht in einem für sie geltenden Tarifvertrag oder einer Betriebsvereinbarung vorgesehen ist, müssen sie auf Wunsch des Arbeitgebers im Betrieb erscheinen und dort arbeiten.“

     

    Otto erläutert:

    „Während der Corona-Pandemie haben viele Beschäftigte ihren Arbeitsplatz ohne gesonderte Vereinbarung ins Homeoffice verlegt. Aus dieser Praxis und der vorübergehenden Homeoffice-Pflicht leitet sich jedoch kein Anspruch auf eine dauerhafte Fortführung des Homeoffice ab. Eine Art stillschweigendes beidseitiges Einverständnis zum Homeoffice gibt es also nicht. Dem Arbeitgeber steht weiterhin das Direktionsrecht in Bezug auf den Arbeitsort zu. Soweit nichts anderes vereinbart ist, kann er die Rückkehr in den Betrieb fordern, muss dabei aber gegebenenfalls auf eine angemessene Frist achten und etwaige besondere persönliche Umstände der Arbeitnehmer berücksichtigen.“

     

    CMS-Partner Otto rät Unternehmen:

    „Homeoffice und mobiles Arbeiten haben durch die Corona-Pandemie eine völlig unerwartete Verbreitung erfahren. Arbeitgeber sowie Arbeitnehmer stellen gerade fest, wie gut das funktionieren kann. Mittelfristig wird mobiles Arbeiten ein akzeptierter und integraler Bestandteil der Arbeitswelt werden. Unternehmen, die mobiles Arbeiten dauerhaft einführen wollen, sollten die rechtlichen Grundlagen hierzu schaffen. Das kann etwa durch Betriebsvereinbarungen geschehen.“

     

    Hinweis zum Verfasser

    • PM der CMS Hasche Sigle Partnerschaft von Rechtsanwälten und Steuerberatern mbB,Lennéstraße 7 | 10785 Berlin | www.cms.law
    Quelle: ID 47486513