· Fachbeitrag · Problem der Scheinselbstständigkeit
Freie Mitarbeiter in Steuerberaterkanzleien
| Das Präsidium der BStBK hat sich aufgrund verschiedener Hinweise von Steuerberatern, die von der Clearingstelle der Deutschen Rentenversicherung Bund im Statusfeststellungsverfahren nicht wie beantragt als freie Mitarbeiter, sondern als abhängige Beschäftigte eingestuft wurden, mit dieser Thematik eingehend befasst. Die folgenden Informationen zu freien Mitarbeitern in Steuerberaterkanzleien wurden daraufhin veröffentlicht. |
Hintergrund
Problematisch ist, dass die Deutsche Rentenversicherung berufsrechtliche Regelungen oder aber in der Praxis übliche Ausgestaltungen als Indizien für eine abhängige Beschäftigung wertet. Dies sind z. B. Mitversicherung von freien Mitarbeitern in der Berufshaftpflicht der Auftrag gebenden Kanzlei, Vergütung auf Stundenbasis oder aber Aufnahme des freien Mitarbeiters auf dem Briefpapier der Kanzlei.
Bekanntermaßen sind Steuerberater, wenn sie als angestellte Mitarbeiter tätig werden, in allen Zweigen der Sozialversicherung (ggf. mit der Möglichkeit, sich bei einer Mitgliedschaft in einem Versorgungswerk auf Antrag von der Rentenversicherungspflicht befreien zu lassen) versicherungspflichtig.
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