· Fachbeitrag · Rechte und Pflichten
Betriebsprüfung: Verfahrensrecht und Verhaltensknigge
von Ottfried Weiss, München
| Meldet sich in einem Unternehmen ein Betriebsprüfer des FA, ist das sowohl für den Mandanten als auch für den Steuerberater eine Ausnahme-situation. Wichtig zu wissen: Unternehmen haben im Rahmen einer Außenprüfung starke Rechte. Das verdeutlichen verschiedene Urteile aus dem Jahr 2019. Und trotz dieser Rechte sollten insbesondere Steuerberater ausloten, inwieweit es sich tatsächlich lohnt, diese durchzusetzen. Hier ein Überblick, welche (neuen) Rechte Unternehmen haben und ein kleiner Verhaltensknigge für verschiedene Situationen während der Prüfung. |
1. Beginn der Außenprüfung zur Hemmung der Festsetzungsverjährung
Meldet sich ein Prüfer des FA kurz vor Jahresende mit der Bitte um schnellstmöglichen Beginn der Prüfung noch in diesem Jahr, ist klar, welches Ziel er verfolgt. Für das erste Prüfungsjahr seines Prüfungszeitraums droht die Festsetzungsverjährung. Und diese soll durch den Prüfungsbeginn noch kurz vor Jahresende gehemmt werden (§ 171 Abs. 4 AO).
Hat der Prüfer am Ende der Prüfung genau für das erste ‒ ursprünglich verjährungsbedrohte ‒ Jahr Feststellungen, könnte man die Frage in den Raum stellen, ob die Prüfung tatsächlich noch Ende des Jahres begonnen wurde? Falls nicht, ist die Festsetzungsverjährung für dieses Jahr eingetreten und die Änderung der Steuerbescheide mit den Feststellungen der Betriebsprüfung wäre unzulässig.
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