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  • · Fachbeitrag · Rechtsprechungsübersicht

    Diese neuen Urteile zur Prüfungsanordnung sollten Sie kennen

    von Dipl.-Finw. Bernhard Köstler, Neubiberg

    | Findet bei einem Mandanten eine Außenprüfung des Finanzamtes (FA) statt, muss diese grundsätzlich mittels einer schriftlichen Prüfungsanordnung angekündigt werden. In den letzten Monaten wurden rund um das Thema Prüfungsanordnung zahlreiche Urteile veröffentlicht. |

    1. Rechtswidrigkeit einer Außenprüfung durch das Finanzamt

    Normalerweise wird eine Außenprüfung durch das örtlich zuständige FA, bei dem der zu prüfende Steuerzahler steuerlich erfasst ist, durchgeführt. In Ausnahmefällen darf das originär zuständige FA ein anderes FA mit der Prüfung beauftragen (§ 195 S. 2 AO). Wird eine Prüfung auf ein anderes FA übertragen, muss die Prüfungsanordnung ausführliche Gründe für das Auswahl-ermessen enthalten. Fehlen Erwägungen dazu, warum ein bestimmtes FA mit der Prüfung beauftragt wird oder sind diese zu vage, ist die Prüfungsanordnung rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (FG Münster 28.6.21, 1 K 3391/20 AO; Rev. beim BFH zugelassen).

     

    • Darum ging es in dem Urteilsfall

    Ein örtlich zuständiges FA beauftragte ein anderes FA mit der Außenprüfung bei einem selbstständigen Steuerberater. Die Beauftragung des anderen FA wurde damit begründet, dass das örtlich zuständige FA bei einer früheren Prüfung ein Steuerstrafverfahren gegen den Steuerberater eingeleitet hat und dass dadurch zu erwartende Spannungen verhindert werden sollen.