· Fachbeitrag · Reform des Insolvenzanfechtungsrechts
Ist die Insolvenzanfechtung jetzt entschärft?
von RA Dr. Jochen Blöse, FA f. Handels- und Gesellschaftsrecht, MBA, Mediator (CfM), Köln
| Am 5.4.17 ist das „Gesetz zur Verbesserung der Rechtssicherheit bei Anfechtungen nach der Insolvenzordnung und nach dem Anfechtungsgesetz“ in Kraft getreten (Drs. 18/7054, BGBl I 17, 654). Ob das Gesetz - wie erhofft - zum besseren Schutz des Geschäftsverkehrs führt, muss die Praxis zeigen. Welche Neuerungen das Gesetz im Einzelnen enthält, zeigt der folgende Beitrag. |
1. Hintergrund
Die Insolvenzanfechtung ist eines der gesetzlichen Instrumente, um die gemeinschaftliche Befriedigung der Gläubiger umzusetzen. Der Grundgedanke des Anfechtungsrechts ist es, Rechtshandlungen, durch die die Gläubigergesamtheit benachteiligt wird, zu revidieren. Dabei geht es grundsätzlich nicht darum, ob das Verhalten des Insolvenzschuldners in irgendeiner Weise zu beanstanden ist, sondern es geht um die ganz wertneutrale Beurteilung, ob in einem bestimmten Zeitraum eine Rechtshandlung vorgenommen wurde, durch die die (spätere) Insolvenzmasse geschmälert wurde. In der praktischen Handhabung war der Anwendungsbereich des Anfechtungsrechts extrem ausgedehnt worden. Dem ist der Gesetzgeber nunmehr entgegengetreten.
2. Grundsätze der Insolvenzanfechtung
Bei der Insolvenzanfechtung geht es nicht um eine Sanktion für ein rechtlich oder moralisch fragwürdiges Verhalten des Insolvenzschuldners. Ausgangspunkt der Insolvenzanfechtung ist alleine die Frage, ob durch eine Rechtshandlung die Gesamtheit der Insolvenzgläubiger benachteiligt wird (§ 129 Abs. 1 InsO). Konsequenz dessen ist, dass nicht nur solche Rechtshandlungen, die böswillig die Gläubigergesamtheit benachteiligen und einzelne Gläubiger bevorzugen anfechtbar sind, sondern auch solche, durch die ein Gläubiger nur das bekommt, was ihm tatsächlich zusteht.
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