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  • 05.02.2021 · Nachricht · Rücklage für Ersatzbeschaffung

    Vorübergehende Verlängerung der Reinvestitionsfristen

    | Wie die Finanzverwaltung mitteilt, verlängern sich die in R 6.6 Abs. 4 S. 3 bis 6, Abs. 5 S. 5 und 6 sowie Abs. 7 S. 3 und 4 EStR geltenden Fristen für die Ersatzbeschaffung oder Reparatur bei Beschädigung jeweils um ein Jahr, wenn die genannten Fristen ansonsten in einem nach dem 29.2.20 und vor dem 1.1.21 endenden Wirtschaftsjahr ablaufen würden. |