· Fachbeitrag · Rückzahlungsvereinbarung
So vereinbart der Arbeitgeber wirksam die Rückzahlung von Aus- und Fortbildungskosten
von stellv. DirArbG Dr. Guido Mareck, Dortmund
| Jeder Arbeitgeber freut sich, wenn sich seine Arbeitnehmer fort- und weiterbilden. Aber was ist mit den Kosten? Eine Fortbildung kann schnell mehrere Tausend Euro kosten. Und dann ist der Arbeitnehmer vielleicht nach einigen Monaten mit dem ganzen Wissen weg - und der nächste Arbeitgeber profitiert. Also doch Finger weg von Fortbildungen für den Arbeitnehmer? Der folgende Beitrag zeigt auf, was bei einer Rückzahlungsvereinbarung zu beachten ist. |
1. Zunächst: Was sagt das BAG?
Die Rechtsprechung unterscheidet zwischen Situationen, in denen eine Rückzahlungsvereinbarung zulässig ist oder auch nicht. Hierzu hat sie einige Kriterien entwickelt.
1.1 Rückzahlungsvereinbarung möglich
Nach dem BAG sind Rückzahlungsvereinbarungen hinsichtlich solcher Fortbildungen wirksam, die für den Arbeitnehmer „vorteilhaft“ sind. Doch was meint das BAG mit „vorteilhaft“? Damit sind solche Fortbildungen gemeint, die im Sinne einer Verbesserung der beruflichen Möglichkeiten sind. Das ist z. B. der Fall, wenn dem Arbeitnehmer durch die Fortbildung eine neue - bisher verschlossene - berufliche Tätigkeit auf dem Arbeitsmarkt oder eine höher dotierte Vergütung beim bisherigen Arbeitgeber in Aussicht gestellt werden kann.
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