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  • · Fachbeitrag · Selbstanzeige

    Aspekte der Selbstanzeige bei Betriebsprüfung

    von Rechtsassessor Dr. Matthias H. Gehm, Limburgerhof und Speyer

    | Der Gesetzgeber hat die Anforderungen an die strafbefreiende Selbstanzeige ab 1.1.15 modifiziert (Gesetz zur Änderung der AO und des Einführungsgesetzes zur AO vom 22.12.14, BGBl I, 2415). Die Änderungen beziehen sich insbesondere auf die Frage, inwiefern eine Betriebsprüfung bzw. eine Umsatzsteuer-Nachschau und eine Lohnsteuer-Nachschau einer Selbstanzeige entgegenstehen. Die wesentlichen Punkte der Selbstanzeige im Zusammenhang mit der Außenprüfung sowie der Umsatz- und Lohnsteuer-Nachschau werden im Folgenden dargestellt. |

    1. Selbstanzeige als persönlicher Strafaufhebungsgrund/Vertretung bei Abgabe der Selbstanzeige

    Die Selbstanzeige nach § 371 AO ist ein persönlicher Strafaufhebungsgrund. D. h., dass grundsätzlich nur derjenige in den Genuss der Straffreiheit gelangt, der diese erstattet bzw. die entsprechenden Voraussetzungen für die Straffreiheit nach § 371 AO in seiner Person erfüllt (Wenzler/Rübenstahl, Die Selbstanzeige, 2. Aufl. 2015, S. 5). Dabei sei darauf hingewiesen, dass eine verunglückte Selbstanzeige immer noch gem. § 46 StGB strafmildernd, wenn auch nicht strafbefreiend, wirken kann.

     

    Eine Stellvertretung ist bei der Selbstanzeige möglich. Grundsätzlich aber nicht derart rückwirkend, dass die Selbstanzeige eines anderen Tatbeteiligten genehmigt werden könnte. Damit sind bei mehreren Tatbeteiligten koordinierte Selbstanzeigen erforderlich. Weiterhin ist eine besondere Vollmacht hierfür erforderlich. Die allgemeine Vollmacht eines Steuerberaters zur Vertretung in Steuerangelegenheiten ist insofern nicht ausreichend (Wenzler/Rübenstahl, Die Selbstanzeige, 2. Aufl. 2015, S. 10 ff.).