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  • · Fachbeitrag · Single Euro Payments Area

    SEPA-Verfahren: Wie beantrage ich eine Credit Identifier (Gläubiger-Identifikationsnummer)

    von Dipl.-Kfm. Rüdiger Apel, Düsseldorf

    | Im Rahmen der SEPA-Verordnung wird das Nebeneinander von inländischen und den SEPA-Produkten (Überweisungen und Lastschriften) zum 1.2.14 beendet. Mit dieser Verordnung sollen die Zahlungen in der EU schneller und günstiger werden können. Inländische und grenzüberschreitende Zahlungen werden dann innerhalb der EU nach denselben Regeln abgewickelt. Bisher spielen das SEPA-Überweisungsverfahren/-Lastschriftverfahren in der Praxis nur bei grenzüberschreitenden Zahlungen eine Rolle. |

    1. Hintergrund

    Das SEPA-Verfahren bietet sowohl den Verbrauchern als auch Unternehmen und gemeinnützigen Organisationen die Möglichkeit die Kontoführung, die bargeldlosen Zahlungen und das Cash-Management im gesamten SEPA-Markt effizient, sicher und einheitlich durchzuführen. Für Unternehmen steht der 1.2.14 als Starttermin. Für Verbraucher gilt der 1.2.16 als Stichtag. Ab diesem Zeitpunkt ist für Überweisungen und Lastschriften, statt der Kontonummer und Bankleitzahl, zwingend die IBAN (International Bank Account Number) zu verwenden. Dabei setzt sich die IBAN aus der bisherigen Kontonummer, der Bankleitzahl, der Länderkennzeichnung (Deutschland=DE) und einer zweistelligen Prüfkennziffer zusammen.

    • Beispiel

    Commerzbank Düsseldorf, Land: Deutschland, Prüfkennziffer: 08

    Bankleitzahl: 30040000, Kontonummer: 560856700,

    Ergebnis: IBAN: DE08 300400000 560856700

     

     

    Quelle: www.jam-software.de/sepa-transfer/

     

    Bis zum 1.2.14 müssen Unternehmen, die ihren Kunden die Bezahlung per Überweisung oder Lastschrift anbieten, die nach der EU-Verordnung erforderlichen technischen Umstellungen vornehmen. Bei neuen Vertragsabschlüssen ab dem 1.2.14 müssen dann sogenannte SEPA-Mandate verwendet werden.

     

    Im Rahmen der geänderten Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) der Banken und Sparkassen in Deutschland werden die bisher erteilten Einzugsermächtigungen automatisch auf die SEPA-Mandate umgestellt. Künftig können Verbraucher und Unternehmen ihren vollständigen Euro-Zahlungsverkehr über ein Konto bei einer Bank der Wahl innerhalb ganz Europas abwickeln. Der Vorteil für Unternehmen besteht darin, dass sie ihre Zahlungsverkehrsabwicklung konzentrieren und ein vereinfachtes Liquiditätsmanagement durchführen können. Um künftig an dem SEPA-Verfahren teilnehmen zu können, muss eine Gläubiger-Identifikationsnummer beantragt werden. Diese wird ausschließlich von der Deutschen Bundesbank (www.glaeubiger-id.bundesbank.de) vergeben. Insbesondere das SEPA-Lastschriftverfahren sieht im SEPA-Lastschriftmandat ein verpflichtendes Merkmal zur kontounabhängigen und eindeutigen Kennzeichnung des Lastschriftgläubigers (Credit Identifier-Gläubiger-Identifikationsnummer (GI)) vor. Die Vergabe der Gläubiger-Identifikationsnummer erfolgt unabhängig von den rechtlichen Eigenschaften und der wirtschaftlichen Situation des Antragstellers.

     

    Wird eine GI erteilt, ist damit nicht automatisch eine Zulassung zum Einzug von Lastschriften im SEPA-Lastschriftverfahren verknüpft. Eine solche Zulassung kann ausschließlich über das kontoführende Kreditinstitut erfolgen.

     

    • Das Verfahren im Einzelnen
    • 1.Die Beantragung einer GI kann ausschließlich elektronisch erfolgen. Hierzu muss zwingend eine existierende E-Mail-Adresse angegeben werden. Dabei wird das Verfahren aus Sicherheitsgründen in zwei Stufen durchgeführt.

     

    • 2.Voraussetzung für die Antragstellung ist der Hauptwohnsitz bzw. der Hauptgeschäftssitz in Deutschland.

     

    • 3.Damit eine GI beantragt werden kann, sind die „Verfahrensbeschreibung Gläubiger-Identifikationsnummer“ und der „Hinweis zum Datenschutz“ ausdrücklich anzuerkennen.

     

    • 4.Die Beantragung der GI erfolgt in Abhängigkeit der Rechtsform des Antragstellers. Dabei stehen folgende Personengruppen und Rechtsformen zur Verfügung:
      • natürliche Personen und Einzelunternehmen, Freiberufler (z.B. Einzelperson, e.K.)
      • Personenvereinigungen (z.B. GbR, Verein, Partnerschaft, OHG usw.)
      • juristische Personen (z.B. e.V. (eingetragener Verein), GmbH, AG usw.)
      • juristische Personen des öffentlichen Rechts (z.B. Anstalten, Körperschaften usw.)

     

    • 5.Wurde die entsprechende Seite der Bundesbank bzw. das Formular zur Beantragung der GI geöffnet, so sind nun in der Formularmaske die Daten des Antragstellers (Name, Firma, Bezeichnung der Person, des Unternehmens, des Vereins, der Anstalt usw.) und des Ansprechpartners anzugeben. Abgefragt wird auch die Registernummer, die abhängig von der Rechtsform ist (Handelsregister, Partnerschaftsregister, Genossenschaftsregister, Vereinsregister) sowie der Ort des Registergerichts. Handelt es sich um natürliche Personen, so wird die Ausweisnummer und die ausstellende Behörde bzw. der Ort abgefragt.
    • 6.Die eingegebenen Daten müssen dann im Hinblick auf Richtigkeit und Ordnungsmäßigkeit bestätigt werden. Nach Eingabe einer angezeigten Zeichenfolge kann die Antragstellung per Click erfolgen.

     

    • 7.Ausgelöst durch diesen Click werden die Daten verschlüsselt (https-Verbindung) an die Bundesbank übertragen.

     

    • 8.Danach erhält der Antragsteller nach einigen Stunden (möglicherweise auch erst am nächsten Geschäftstag) eine E-Mail mit der Aufforderung, die Antragsdaten zur weiteren Verarbeitung freizuschalten (Bestätigungsmail).

     

    • 9.Nach Erhalt der Bestätigungsmail von der Deutschen Bundesbank ist der Erhalt dieser E-Mail wiederum mit einem Click zu bestätigen. Wird diese Bestätigung nicht innerhalb von 10 Kalendertagen durchgeführt, so werden die Antragsdaten gelöscht und das entsprechende Antragsverfahren beendet.

     

    • 10. Wurde der Antrag bestätigt und freigeschaltet, so erhält man entweder nach einigen Stunden oder spätestens am nächsten Geschäftstag von der Deutschen Bundesbank eine erneute E-Mail mit einem pdf-Anhang (Mitteilungsschreiben über die GI).

     

    • 11.Dieses Mitteilungsschreiben ist sorgfältig aufzubewahren. Der Hausbank ist dieses Schreiben dann im Rahmen der Zulassung zum SEPA-Lastschriftverfahren vorzulegen.
     

    2. Änderung in der Person des Antragstellers

    Sobald sich Änderungen in der Person des Antragstellers ergeben, muss eine neue GI beantragt und die bisherige GI schriftlich zur Löschung beauftragt werden. Keine neue GI beantragt werden muss, wenn sich der Name, die Firma, die jeweilige Gesellschafterstruktur, die inländische Geschäftsadresse oder die Daten der Ansprechperson geändert haben. Auch ein identitätswahrender Rechtsformwechsel ist unschädlich.

     

    Hinweis | Die GI wird entgeltfrei vergeben.

    3. Mandatsreferenz

    Da diese GI grundsätzlich nur den formell Einziehenden kennzeichnet, nicht aber den zwingend Berechtigten, ist zusätzlich noch eine Mandatsreferenz
(-nummer) erforderlich. Im Rahmen dieses „Mandats“ ist die GI des Unternehmens bzw. der Person anzugeben, zu dessen Gunsten das Mandat ausgestellt wird und das im Datensatz als Lastschriftgläubiger erscheint bzw. auf dessen Namen das Konto lautet, über das der Lastschrifteinzug abgewickelt wird.

     

    Bei der „Mandatsreferenz“ handelt es sich um ein vom Zahlungsempfänger individuell vergebenes Kennzeichen eines Mandats (z.B. Rechnungsnummer oder Kundennummer). Diese darf bis zu 35 alphanumerische Stellen umfassen. Sie dient dann in Kombination mit der GI der eindeutigen Identifizierung des dem Lastschrifteinzug zugrunde liegenden Mandats.

     

    PRAXISHINWEIS |  Trotz der grundlegenden Bedeutung dieser Umstellung im Zahlungsverkehr hatten bisher bis Ende Mai lediglich 10 % (rund 425.500) der in Deutschland existierenden Unternehmen (ca. 3,6 Mio.) und Vereine (ca. 600.000) eine GI beantragt. Da die Umstellung aber zwingend auf die Unternehmen zukommt, sollte man diesem Thema kurzfristig mehr Aufmerksamkeit widmen.

     

    Quelle: Ausgabe 08 / 2013 | Seite 180 | ID 40337530