· Fachbeitrag · Single Euro Payments Area
SEPA-Verfahren: Wie beantrage ich eine Credit Identifier (Gläubiger-Identifikationsnummer)
von Dipl.-Kfm. Rüdiger Apel, Düsseldorf
| Im Rahmen der SEPA-Verordnung wird das Nebeneinander von inländischen und den SEPA-Produkten (Überweisungen und Lastschriften) zum 1.2.14 beendet. Mit dieser Verordnung sollen die Zahlungen in der EU schneller und günstiger werden können. Inländische und grenzüberschreitende Zahlungen werden dann innerhalb der EU nach denselben Regeln abgewickelt. Bisher spielen das SEPA-Überweisungsverfahren/-Lastschriftverfahren in der Praxis nur bei grenzüberschreitenden Zahlungen eine Rolle. |
1. Hintergrund
Das SEPA-Verfahren bietet sowohl den Verbrauchern als auch Unternehmen und gemeinnützigen Organisationen die Möglichkeit die Kontoführung, die bargeldlosen Zahlungen und das Cash-Management im gesamten SEPA-Markt effizient, sicher und einheitlich durchzuführen. Für Unternehmen steht der 1.2.14 als Starttermin. Für Verbraucher gilt der 1.2.16 als Stichtag. Ab diesem Zeitpunkt ist für Überweisungen und Lastschriften, statt der Kontonummer und Bankleitzahl, zwingend die IBAN (International Bank Account Number) zu verwenden. Dabei setzt sich die IBAN aus der bisherigen Kontonummer, der Bankleitzahl, der Länderkennzeichnung (Deutschland=DE) und einer zweistelligen Prüfkennziffer zusammen.
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Commerzbank Düsseldorf, Land: Deutschland, Prüfkennziffer: 08 Bankleitzahl: 30040000, Kontonummer: 560856700, Ergebnis: IBAN: DE08 300400000 560856700
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Bis zum 1.2.14 müssen Unternehmen, die ihren Kunden die Bezahlung per Überweisung oder Lastschrift anbieten, die nach der EU-Verordnung erforderlichen technischen Umstellungen vornehmen. Bei neuen Vertragsabschlüssen ab dem 1.2.14 müssen dann sogenannte SEPA-Mandate verwendet werden.
Im Rahmen der geänderten Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) der Banken und Sparkassen in Deutschland werden die bisher erteilten Einzugsermächtigungen automatisch auf die SEPA-Mandate umgestellt. Künftig können Verbraucher und Unternehmen ihren vollständigen Euro-Zahlungsverkehr über ein Konto bei einer Bank der Wahl innerhalb ganz Europas abwickeln. Der Vorteil für Unternehmen besteht darin, dass sie ihre Zahlungsverkehrsabwicklung konzentrieren und ein vereinfachtes Liquiditätsmanagement durchführen können. Um künftig an dem SEPA-Verfahren teilnehmen zu können, muss eine Gläubiger-Identifikationsnummer beantragt werden. Diese wird ausschließlich von der Deutschen Bundesbank (www.glaeubiger-id.bundesbank.de) vergeben. Insbesondere das SEPA-Lastschriftverfahren sieht im SEPA-Lastschriftmandat ein verpflichtendes Merkmal zur kontounabhängigen und eindeutigen Kennzeichnung des Lastschriftgläubigers (Credit Identifier-Gläubiger-Identifikationsnummer (GI)) vor. Die Vergabe der Gläubiger-Identifikationsnummer erfolgt unabhängig von den rechtlichen Eigenschaften und der wirtschaftlichen Situation des Antragstellers.
Wird eine GI erteilt, ist damit nicht automatisch eine Zulassung zum Einzug von Lastschriften im SEPA-Lastschriftverfahren verknüpft. Eine solche Zulassung kann ausschließlich über das kontoführende Kreditinstitut erfolgen.
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2. Änderung in der Person des Antragstellers
Sobald sich Änderungen in der Person des Antragstellers ergeben, muss eine neue GI beantragt und die bisherige GI schriftlich zur Löschung beauftragt werden. Keine neue GI beantragt werden muss, wenn sich der Name, die Firma, die jeweilige Gesellschafterstruktur, die inländische Geschäftsadresse oder die Daten der Ansprechperson geändert haben. Auch ein identitätswahrender Rechtsformwechsel ist unschädlich.
Hinweis | Die GI wird entgeltfrei vergeben.
3. Mandatsreferenz
Da diese GI grundsätzlich nur den formell Einziehenden kennzeichnet, nicht aber den zwingend Berechtigten, ist zusätzlich noch eine Mandatsreferenz (-nummer) erforderlich. Im Rahmen dieses „Mandats“ ist die GI des Unternehmens bzw. der Person anzugeben, zu dessen Gunsten das Mandat ausgestellt wird und das im Datensatz als Lastschriftgläubiger erscheint bzw. auf dessen Namen das Konto lautet, über das der Lastschrifteinzug abgewickelt wird.
Bei der „Mandatsreferenz“ handelt es sich um ein vom Zahlungsempfänger individuell vergebenes Kennzeichen eines Mandats (z.B. Rechnungsnummer oder Kundennummer). Diese darf bis zu 35 alphanumerische Stellen umfassen. Sie dient dann in Kombination mit der GI der eindeutigen Identifizierung des dem Lastschrifteinzug zugrunde liegenden Mandats.
PRAXISHINWEIS | Trotz der grundlegenden Bedeutung dieser Umstellung im Zahlungsverkehr hatten bisher bis Ende Mai lediglich 10 % (rund 425.500) der in Deutschland existierenden Unternehmen (ca. 3,6 Mio.) und Vereine (ca. 600.000) eine GI beantragt. Da die Umstellung aber zwingend auf die Unternehmen zukommt, sollte man diesem Thema kurzfristig mehr Aufmerksamkeit widmen. |