· Fachbeitrag · Sozialversicherungsrecht
Auch ein Fremdgeschäftsführer kann selbstständig tätig sein!
von Dr. Stephan Peters, Warendorf
| Auch der Fremdgeschäftsführer kann selbstständig tätig sein, wenn er über einen Kommanditisten die erforderliche Rechtsmacht zur Einflussnahme auf die Gesellschaft besitzt, in der er als Geschäftsführer tätig wird. Fehlt es an der grundsätzlich erforderlichen Rechtsmacht, kann dies auch durch eine wirtschaftliche Machtstellung genügen (LSG Niedersachsen-Bremen, 26.2.20, L 2/12 BA 42/18). |
1. Hintergrund
Die Einordnung der Tätigkeit eines Gesellschafter-Geschäftsführers unter sozialversicherungsrechtlichen Aspekten haben Verwaltung und Rechtsprechung in der Vergangenheit schon in verschiedenen Fallgestaltungen diskutiert und entschieden.
Ob jemand beschäftigt oder selbstständig tätig ist, richtet sich danach, welche Umstände das Gesamtbild der Arbeitsleistung prägen und hängt davon ab, welche Merkmale überwiegen (BSG 7.6.19, B 12 R 6/18 R).
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